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Ministerial-Bekanntmachung.
Zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Königlich Sächsischen Staatsre-
gierung ist durch den Austausch von Ministerial-Erklärungen vom 31. Januar und
6. März d. J. folgender Nachtrag zu der zwischen beiden Regierungen wegen Leistung
gegenseitiger Rechtshülfe unterm 2.|/31. Januar 1847 getroffenen Uebereinkunft ver-
einbart worden:
J.
„Urkunden, welche vor einem Gerichte des einen Staates aufgenommen oder
„anerkannt worden sind, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen
„sind, einer Legalisirung nicht, um in dem andern Staate als glaubwürdig
„zu gelten.
II.
„Urkunden der in Gemäßheit der Notariats-Ordnung für das Königreich
„Sachsen vom 3. Juni 1859 ernannten Notare, wenn sie mit den, diesen
„Notaren verliehenen, das Königliche Wappen enthaltenden Amtssiegel ver-
„sehen sind, sowie, dafern das Institut der Notare auch im Großherzog-=
„thume Sachsen-Weimar-Eisenach eingeführt werden sollte, auch der Groß-
„herzoglich Sächsischen Notare, wenn sie mit dem ihnen verliehenen Amts-
„siegel versehen sind, sind den Urkunden der Gerichte gleich zu achten und
„daher ebenfalls einer Legalisirung nicht bedürftig.
Dieser Nachtrag wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. März 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Justiz
und der auswärtigen Angelegenheiten. und des Kultus.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.