Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 11. April 1866. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem der nachstehend algedruckte Vertrag zwischen den Staaten des deut- 
schen Zoll= und Handelsvereins und der freien Hansestadt Bremen, die Fortdauer 
des Vertrags wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, 
gegenseitig ratificirt worden ist, so wird derselbe auf höchsten Befehl Seiner Kö- 
niglichen Hoheit des Großherzogs zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt 
gemacht. 
Weimar am 21. März 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Finanzen. 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Vertrag 
zwischen 
Preußen, Hannover, Kurhessen und Oldenburg für Sich und in Vertre- 
tung der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Han- 
sestadt Bremen andererseits, 
die 
Fortdauer des Vertrages wegen Beforderung der gegenseitigen Ver- 
kehrs-Verhältnisse betreffend. 
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von 
Hannover, Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Seine Königliche 
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