Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  55.  417

Art.  8.

Art.  20  Abs.  I  erhält  folgende  Fassung:
„1!  Ein  Steuerpflichtiger,  dessen  steuerbares  Einkommen  nicht  mehr  als
9000  J¾  beträgt,  kann  unbeschadet  der  Einreihung  in  wenigstens  die  erste
Tarifstufe  weiter  verlangen,  daß  ihm  Steuerermäßigung  wegen  besonderer,  seine
Leistungsfähigkeit  wesentlich  beeinträchtigender  wirtschaftlicher  Verhältnisse  um  zwei
bis  sechs  Stufen  gewährt  wird."“

Art.  9.
Art.  21  erhält  folgende  Fassung:
„Art.  21.

1  Die  Vorschriften  der  Art.  18  bis  20  finden  auf  die  im  Art.  2  bezeichneten
  Steuerpflichtigen  keine  Anwendung.

I1  Einkünfte,  die  nach  Art.  8  Ziff.  1,  2  bei  der  Veranlagung  außer  Betracht
  bleiben,  werden  für  die  Anwendung  der  Ermäßigungsbestimmungen  der
Art.  18  bis  20  dem  steuerbaren  Einkommen  zugerechnet.  Ausgenommen  von
der  Zurechnung  bleiben  die  Einkünfte,  die  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
Offizierspensionsgesetzes  und  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  bei  der  Veranlagung
  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  außer  Ansatz
zu  lassen  sind."

Art.  10.

Art.  29  Abs.  I  Ziff.  1  erhält  folgende  Fassung:

„1.  der  Gesamtbetrag  des  Jahreseinkommens,  getrennt  nach  den  im  Art.  7  Abs.  1
bezeichneten  vier  Arten  von  Einkommensauellen  einschließlich  der  im  vollen  Betrag
  und  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaft  besonders  auszuweisenden  Gewinnanteile
  aus  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,“.

Art.  11.

a)  Dem  Art.  36  wird  folgender  Abs.  II  angefügt:

„  11  Die  Staatsregierung  kann  jedoch  anordnen,  daß  an  Stelle  des  Steuerausschusses
das  Rentamt  die  Veranlagung  vornimmt,  wenn  das  steuerbare  Einkommen  des
Pflichtigen  auf  nicht  mehr  als  3000  X4  festzusetzen  ist  oder  nur  aus  Beruf  usw.
herrührt.  In  diesen  Fällen  stehen  auch  dem  Rentamte  die  Befugnisse  des  Steuerausschusses

  zu.“
1  a  91