Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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1)  das  Verbot  des  Auf=  und  Abladens  von  Waaren  (8.  3  Ziff.  3)  bis  nach  dem
Schlusse  des  Nachmittags-Gottesdienstes  ausgedehnt;

2)  das  Schließen  von  Magazinen,  Verkaufshallen,  Läden  oder  Buden  (§.E4)  bis  nach
dem  Schlusse  des  Nachmittags-Gottesdienstes  erstreckt;

3)  in  dringenden  Fällen  des  §.  5  erster  Absatz  Ausnahmen  zugelassen  und  bei  Getreidemühlen
  innerhalb  des  Orts  weitere  Beschränkungen  eingeführt;

4)  das  Verbot  der  Veranstaltung  öffentlicher  Aufzüge  und  öffentlicher  Versammlungen
(§.  7)  bis  nach  dem  Schlusse  des  Nachmittags-Gottesdienstes,  an  den  in  dem
§.  6  bezeichneten  Festtagen  auf  den  ganzen  Tag  ausgedehnt;

5)  öffentliche  Vorstellungen  an  stehenden  Theatern  an  den  drei  ersten  Werktagen  der
Charwoche  (§F.  8)  unter  Beschränkung  auf  Stücke  ernsteren  Inhalts,  gestattet;

6)  das  Tanzen  an  gewöhnlichen  Sonntagen  (§.  10)  nach  Maßgabe  des  Art.  52  Abs.  2
des  Gesetzes  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  zugelassen  und

7)  die  in  Orten  gemischter  Confession  von  den  Angehörigen  der  einen  Confession  zu
unterlassenden  Störungen  des  Gottesdienstes  und  der  religiösen  Handlungen  der
andern  Confession  (8§.  13.  14.)  näher  bestimmt

werden.

 

8.  16.

Hinsichtlich  der  Vornahme  amtlicher  Verhandlungen  durch  die  Behörden  und  der
Ertheilung  von  öffentlichem  Unterricht  an  Sonn=  und  Festtagen  werden  die  Aufsichtsbebehörden
  die  erforderlichen  Verfügungen  treffen.

8.  17.

Die  Vorschriften  des  Art.  8  Ziff.  3  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1853  über  den  Besitz
  und  Gebrauch  von  Waffen,  sowie  über  die  Errichtung  von  Schützengesellschaften  und
Bürgerwachen  (Reg.  Blatt  S.  151),  des  Art.  13  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855
betreffend  die  Regelung  der  Jagd  (Reg.  Blatt  S.  223)  und  der  §§.  129  und  150  der
Reichsgewerbeordnung  (Reg.  Blatt  1871  Nr.  30  S.—  1—)  bleiben  auch  fernerhin  in
Kraft.

Alle  übrigen  Vorschriften  über  die  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage  sind  durch
gegenwärtige  Verordnung  aufgehoben.