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schüsse nach Verhältniß der beiderseits ausgewendeten Summen erstattet
werden,
b) sodann den neuen Stamm-Aktien Ein Procent (das fünfte) gewährt wird
und
P) der weitere Ueberschuß über Fünf Procent zu einem Dritttheil den Staats-
regierungen, zu einem Dritttheil den Stamm-Aktien des alten Unterneh-
mens und zu einem Dritttheil den Aktien für das neue Unternehmen zu-
fließen soll.
S. 10.
Die Staats-Garantie (§. 9) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre
nach einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforderlichen Ver-
zinsung des Anlage-Kapitals mit Vier Prozent ausreicht. Die Gewinnantheils-Be-
rechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen Bahn über Fünf
Procent des Anlage-Kapitals (§. 9) bleibt jedoch auch nach dem Erlöschen der Zins-
Garantie bestehen.
S. 11.
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Falgendes be-
stimmt:
Die Bahn Gotha-Leinefelde participirt an sämmtlichen Betriebsausgaben des
alten und neuen Unternehmens in folgender Weise:
1) An den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringi-
schen Eisenbahn-Gesellschaft;
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue Bahn
je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben;
3) die Kosten für die Transport-Verwaltung werden nach Verhältniß der durch-
laufenen Lokomotiv-Meilen und Wagenachs-Meilen unter die alte und neue
Bahn vertheilt;
5) Außer den sub 3 zu berechnenden Kosten wird im Betreff der für die Be-
nutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche gemein-
schaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütungen festgesetzt:
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern sowie sämmtliche Personen= und
Güterwagen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft können ohne Rück-
sicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft worden, für alle
Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt werden;
b) In diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin stattge-
habte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise erfolgt,