Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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schüsse nach Verhältniß der beiderseits ausgewendeten Summen erstattet 
werden, 
b) sodann den neuen Stamm-Aktien Ein Procent (das fünfte) gewährt wird 
und 
P) der weitere Ueberschuß über Fünf Procent zu einem Dritttheil den Staats- 
regierungen, zu einem Dritttheil den Stamm-Aktien des alten Unterneh- 
mens und zu einem Dritttheil den Aktien für das neue Unternehmen zu- 
fließen soll. 
S. 10. 
Die Staats-Garantie (§. 9) hört auf, nachdem die neue Bahn zehn Jahre 
nach einander einen Reinertrag ergeben haben wird, welcher zur erforderlichen Ver- 
zinsung des Anlage-Kapitals mit Vier Prozent ausreicht. Die Gewinnantheils-Be- 
rechtigung der Staatsregierungen an dem Reinertrage der neuen Bahn über Fünf 
Procent des Anlage-Kapitals (§. 9) bleibt jedoch auch nach dem Erlöschen der Zins- 
Garantie bestehen. 
S. 11. 
Hinsichtlich der Betriebsrechnung für die neue Bahn wird Falgendes be- 
stimmt: 
Die Bahn Gotha-Leinefelde participirt an sämmtlichen Betriebsausgaben des 
alten und neuen Unternehmens in folgender Weise: 
1) An den Gesammtkosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Länge der neuen Bahn zu derjenigen der übrigen Bahnstrecken der Thüringi- 
schen Eisenbahn-Gesellschaft; 
2) die Kosten der Bahnverwaltung tragen die Hauptbahn und die neue Bahn 
je zur Höhe ihrer wirklichen Ausgaben; 
3) die Kosten für die Transport-Verwaltung werden nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv-Meilen und Wagenachs-Meilen unter die alte und neue 
Bahn vertheilt; 
5) Außer den sub 3 zu berechnenden Kosten wird im Betreff der für die Be- 
nutzung der Betriebsmittel der alten und neuen Bahn, soweit solche gemein- 
schaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütungen festgesetzt: 
a) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern sowie sämmtliche Personen= und 
Güterwagen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft können ohne Rück- 
sicht darauf, für Rechnung welchen Fonds sie angeschafft worden, für alle 
Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich benutzt werden; 
b) In diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin stattge- 
habte Benutzung eine Abrechnung statt, welche in der Weise erfolgt,
	        
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