Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Verwaltung und des Betriebs zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hinter- 
einander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. 
Es versteht sich von selbst, daß die Gesellschaft auch während der Staats-Administra- 
tion der Bahn den achten Theil des zu zahlenden Zinszuschusses fort zu entrichten 
hat, wogegen von ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu lei- 
sten ist. 
g. 16. 
Bei Anstellung des Strecken-Beamten-Personals im Preußischen Staatsgebiete, 
mit Ausnahme des einer technischen Vorbildung bedürftigen, ist vorzugsweise auf qua- 
lifizirte versorgungsberechtigte Militärs und 12 Jahre gediente Unter-Offiziere, welche 
das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Rücksicht zu nehmen. 
Bezüglich des Strecken-Beamten-Personals im Herzogthum Gotha, sowie des 
übrigen Beamten-Personals verbleibt es bei den Bestimmungen des Artikel 16 des 
Staatsvertrags vom 11. September 1863. 
S. 17. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses Ver- 
trags erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom 20. August 1844 Bestim- 
mungen aufnehmen, welche bei den die Angelegenheiten des neuen Unternehmens be- 
treffenden Verhandlungen 
1) in der Direktion und in dem Verwaltungsrathe dem von der Königlich Preu- 
ßischen Regierung ernannten Staats-Kommissar und bei dessen Behinderung 
dem von der Herzoglich Sächsischen Regierung ernannten Staats-Kommissar 
den Vorsitz übertragen, 
2) in dem Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langensalza 
und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von 50,000 Thlr. Aktien 
zum Pari-Course verpflichtet hat, zu erwählenden Mitgliedern, für welche der 
Nachweis eines Aktien-Besitzes nicht erforderlich ist, die stimmberechtigte Theil- 
nahme sichern. 
S. 18. 
Die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Mai 1853 an die Staats- 
kasse zu zahlende Eisenbahn-Abgabe ist von dem Ertrage der ganzen neuen Bahn- 
strecke und nicht blos der im Preußischen Staatsgebiet belegenen Strecke zu ent- 
richten. (Artikel 17 des Staatsvertrags vom 11. September 1863). 
8. 19. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und 
Bestätigungs-Urkunde vom 20. August 1844 sowie die damit bestätigten Statuten 
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