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Verwaltung und des Betriebs zu fordern berechtigt sein, wenn drei Jahre hinter-
einander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist.
Es versteht sich von selbst, daß die Gesellschaft auch während der Staats-Administra-
tion der Bahn den achten Theil des zu zahlenden Zinszuschusses fort zu entrichten
hat, wogegen von ihr alsdann zu den Betriebskosten ein Zuschuß nicht zu lei-
sten ist.
g. 16.
Bei Anstellung des Strecken-Beamten-Personals im Preußischen Staatsgebiete,
mit Ausnahme des einer technischen Vorbildung bedürftigen, ist vorzugsweise auf qua-
lifizirte versorgungsberechtigte Militärs und 12 Jahre gediente Unter-Offiziere, welche
das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, Rücksicht zu nehmen.
Bezüglich des Strecken-Beamten-Personals im Herzogthum Gotha, sowie des
übrigen Beamten-Personals verbleibt es bei den Bestimmungen des Artikel 16 des
Staatsvertrags vom 11. September 1863.
S. 17.
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses Ver-
trags erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom 20. August 1844 Bestim-
mungen aufnehmen, welche bei den die Angelegenheiten des neuen Unternehmens be-
treffenden Verhandlungen
1) in der Direktion und in dem Verwaltungsrathe dem von der Königlich Preu-
ßischen Regierung ernannten Staats-Kommissar und bei dessen Behinderung
dem von der Herzoglich Sächsischen Regierung ernannten Staats-Kommissar
den Vorsitz übertragen,
2) in dem Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langensalza
und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von 50,000 Thlr. Aktien
zum Pari-Course verpflichtet hat, zu erwählenden Mitgliedern, für welche der
Nachweis eines Aktien-Besitzes nicht erforderlich ist, die stimmberechtigte Theil-
nahme sichern.
S. 18.
Die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Mai 1853 an die Staats-
kasse zu zahlende Eisenbahn-Abgabe ist von dem Ertrage der ganzen neuen Bahn-
strecke und nicht blos der im Preußischen Staatsgebiet belegenen Strecke zu ent-
richten. (Artikel 17 des Staatsvertrags vom 11. September 1863).
8. 19.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und
Bestätigungs-Urkunde vom 20. August 1844 sowie die damit bestätigten Statuten
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