Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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5) zur Begutachtung der nach 8. 29 des Statuts dem Beschlusse der Gene- 
ral-Versammlung unterliegenden Gegenstände, soweit sie die Zweigbahn be- 
treffen, 
6) zur Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs-Rech- 
nung der Zweigbahn und Ertheilung der Decharge, 
7) zur Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngleises auf der Zweig- 
bahn. 
Beschlußfähig ist der vermehrte Verwaltungsrath, wenn mindestens 8 Mit- 
glieder ihre Stimmen abgeben, im Uebrigen finden auf seine Beschlüsse die Bestim- 
mungen der §§. 40, 42, 43 und 44 des Statuts analog Anwendung. 
8. 11. 
Sowohl in der Direktion als in dem Kollegium des Verwaltungsraths führt 
in allen, die Angelegenheiten der Zweigbahn ausschließlich betreffenden Verhandlungen 
der von der Königlich Preußischen Regierung für die Thiüringische Eisenbahn-Ge- 
sellschaft ernannte Staats-Kommissar und bei dessen Behinderung der von der Her- 
zoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung ernannte Staats-Kommissar den 
Vorsitz. 
Anlagen. 
A. 
Stamm-Aktie Lit. B der Thüringischen Eisenbab- Gesellschaft. 
S8er. WHla 
über 
. Thlr. Preußisch Courant. 
Inhaber beser Altie hat an die Kass e der Thüringischen Eisenbahn-Gesell- 
schaft . . Thaler Preußisch Courant unter den Bedingungen 
und mit ven Rechten und Michten, die in dem landesherrlich, Königlich Preußi- 
scher Seitsa .. . . Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eise- 
nachischer Seits am....... . . . L und Herzoglich Sachsen-Coburg— 
Gothaischer Seits am .. ..,bestätigten Nachtrage zum 
Statute der Thüringischen Sihu Gesellschaft festgestellt sind, baar eingezahlt. 
Erfurt, am. 
Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. 
G (Faksimilirte Unterschrift dreier Mitglieder, darunter die 
kontrasignirt des Vorsitzenden.) 
Eingetragen im Register Fol.
	        
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