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für 1866 bildende, Preißverzeichniß für die Apotheken des Großherzogthums bis
auf Weiteres als bindende Norm hierdurch eingeführt.
2.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen über
die Taxe und deren Anwendung finden von jetzt an nur auf die durch gegenwär-
tige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 26. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Rachtrag
zu der Verordnung, die Beschaffenheit, die Aufstellung und den Gebrauch
von Dampfkesseln betreffend, vom 19. Februar 1863.
Unter Aufhebung des §. 16 der Verordnung, betreffend die Beschaffenheit,
die Aufstellung und den Gebrauch von Dampfkesseln, vom 19. Februar 1863 und
an Stelle desselben wird Nachstehendes bestimmt:
Jeder Dampfkessel ist, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Ver-
schluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits-Ventile mittels einer
Druckpumpe mit Wasser zu prüfen und zwar mit dem zweifachen Betrage des
dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichts.
Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prüfung wi-
derstehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen oder umdicht zu werden.
Für undicht ist ein Dampfkessel zu erachten, wenn bei Ausübung des höchsten
Probedrucks das Wasser in anderer Gestalt als in derjenigen von Perlen, Nebel
oder Staub durch seine Fugen dringt.
Die Druckprobe muß wiederholt werden:
a) wenn ein feststehender Kessel an einer andern Betriebsstätte aufgestellt wer-
den soll,
b) wenn ein Kessel einer wesentlichen Reparatur unterworfen worden ist.
Als wesentlich gelten solche Reparaturen, welche in der Maschinen-Fabrik
haben ausgeführt werden müssen.
Weimar am 21. April 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.