Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8.  6.

Ihren  Körper,  ihre  Kleider  und  Betten,  die  Arbeits=  und  Schlafzimmer,  so  wie  die
übrigen  Räume  des  Hauses  haben  sie  stets  reinlich  zu  halten.  Das  Beschneiden  der  Haare
und  Nägel  geschieht,  so  oft  es  nöthig  erscheint.

Die  Gefangene  müssen  sich  Morgens  Gesicht,  Hals  uud  Hände  waschen,  den  Mund
ausspülen,  die  Haare  kämmen,  das  Bett  machen,  die  Zimmer  auskehren  und  lüften,  die
Waschgefässe  leeren  und  reinigen.

S.  7.

Bei  dem  Abführen  in  die  Arbeitszimmer,  in  die  Schlafzimmer,  in  die  Kirche,  Schule,
auf  die  Erholungsplätze,  haben  die  Gefangenen  in  der  vorgeschriebenen  Ordnung,  Einer  hinter
  dem  Andern  zu  gehen,  und  Keiner  darf  aus  dem  Zuge  treten.  Die  gleiche  Ordnung
ist  bei  dem  Zurückführen  zu  beobachten.

8.  8.

Kein  Gefangener  darf  den  ihm  angewiesenen  Platz  ohne  Erlaubniß  oder  Befehl  des
Aufsehers  verlassen.

Den  Abtritt  dauf  immer  nur  ein  Gefangener  betreten.

S.  9.

Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  die  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen
lassen.

8.  10.

Sie  sollen  dle  Zimmer  und  Arbeitsgeräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrauten  Gegenstände
  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und  Aicht
verwenden.

Wer  etwas  aus  Bosheit  over  Leichtsinn  beschädigt,  muß  den  Schaden  ersetzen.

.  11.

Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  kein  Gefangener,  wenn  er  auch  seine
Aufgabe  vollendet  hat,  müßig  gehen.  Er  hat  vielmehr  mit  Arbeiten  in  Ruhe  und  Ordnung
fortzufahren.