112
Ministerial-Bekanntmachungen.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß von den Orts-Steuereinnehmern
über solche Steuerbeträge, welche in Folge der in §. 97 des Gesetzes vom 19.
März 1851 bestimmten Haftpflicht von Gewerbetreibenden für ihre Gewerbsgehül-
feen und von Dienstherren für ihre Dienstboten entrichtet worden sind, regelmäßig
nicht eine besondere Steuer -Quittung ausgestellt, sondern die erfolgte Steuerzahlung
in der auf den Namen des betreffenden Arbeitgebers oder Dienstherrn lautenden
Steuer-Qnittung mit bescheinigt worden ist.
Da hierdurch die Zurechnung der für einen Arbeitsgehülfen oder Dienstboten
gezahlten Steuer bei der Auszahlung des Lohnes oder bei der Abgewährung son-
stiger Dienst= Emolumente an denselben erschwert wird, so werden sämmtliche Orts-
Steuereinnehmer hierdurch angewiesen, den Arbeitgebern oder Dienstherren über
die für ihre Gehülfen oder Dienstboten gezahlten Steuern auf Verlangen jeder-
zeit besondere Steuer= Quittung auszustellen.
Weimar am 14. Februar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Nachdem die Verwaltung der Sportel-Einnahme des Großherzoglichen Justiz-
Amtes zu Vacha vom 1. dieses Monats an dem Großherzoglichen Rechnungsamte
daselbst mit übertragen worden ist, wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 18. Februar 1868.
Grohberzoglio Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Nachdem seit dem 1. Januar d. J. auch die Staats-Telegraphen= Anstalten
im Gebiete des Großherzogthums in die Verwaltung des Norddeutschen Bundes
übergegangen sind, ist von dem Bundes-Kanzler die nachstehende Zusammenstellung
der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im
Norddeutschen Telegraphen= Gebiete, mit Einschluß des zum Norddeutschen Bunde