Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß von den Orts-Steuereinnehmern 
über solche Steuerbeträge, welche in Folge der in §. 97 des Gesetzes vom 19. 
März 1851 bestimmten Haftpflicht von Gewerbetreibenden für ihre Gewerbsgehül- 
feen und von Dienstherren für ihre Dienstboten entrichtet worden sind, regelmäßig 
nicht eine besondere Steuer -Quittung ausgestellt, sondern die erfolgte Steuerzahlung 
in der auf den Namen des betreffenden Arbeitgebers oder Dienstherrn lautenden 
Steuer-Qnittung mit bescheinigt worden ist. 
Da hierdurch die Zurechnung der für einen Arbeitsgehülfen oder Dienstboten 
gezahlten Steuer bei der Auszahlung des Lohnes oder bei der Abgewährung son- 
stiger Dienst= Emolumente an denselben erschwert wird, so werden sämmtliche Orts- 
Steuereinnehmer hierdurch angewiesen, den Arbeitgebern oder Dienstherren über 
die für ihre Gehülfen oder Dienstboten gezahlten Steuern auf Verlangen jeder- 
zeit besondere Steuer= Quittung auszustellen. 
Weimar am 14. Februar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem die Verwaltung der Sportel-Einnahme des Großherzoglichen Justiz- 
Amtes zu Vacha vom 1. dieses Monats an dem Großherzoglichen Rechnungsamte 
daselbst mit übertragen worden ist, wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar am 18. Februar 1868. 
Grohberzoglio Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Nachdem seit dem 1. Januar d. J. auch die Staats-Telegraphen= Anstalten 
im Gebiete des Großherzogthums in die Verwaltung des Norddeutschen Bundes 
übergegangen sind, ist von dem Bundes-Kanzler die nachstehende Zusammenstellung 
der Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen im 
Norddeutschen Telegraphen= Gebiete, mit Einschluß des zum Norddeutschen Bunde
	        
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