Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den ersten sechs Mo- 
naten jedes Geschäftsjahrs eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahrs, die Zahl 
der seit der vorjährigen Bekanntmachung ausgenommenen oder ausgeschiedenen, sowie 
die Zahl der zur Zeit der Genossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffent- 
lichen. 
Art. 26. 
Mitglieder des Vorstands, welche in dieser ihrer Eigenschaft außer den Gren- 
zen ihres Auftrags oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschafts- 
vertrags entgegenhandeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstan- 
denen Schaden. 
Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem gegenwirtigen 
Gesetze (Art. 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in 
der General-Versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht ver- 
hindern, welche auf keinen geschäftlichen Zweck, sondern auf öffentliche Angelegen- 
heiten gerichtet sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt. 
Art. 27. 
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Ausfsichtsrath (Verwal- 
tungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen. 
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der 
Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung, er kann sich von dem Gange der 
Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben 
jederzeit einsehen, den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen und General-Ver- 
sammlungen berusen. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstands- 
Mitglieder und Beamte vorläufig und zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu 
berufenden General -Versammlung von ihren Befugnissen entbinden und wegen einst- 
weiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und Vorschläge zur Gewinnver= 
theilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zu 
erstatten. 
Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Art. 28. 
Der Aussichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse 
zu führen, welche die General-Versammlung beschließt. 
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß 
zu führen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General-
	        
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