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zum Ersatz von Verlägen verpflichtet sind, bei Zustellung der Liquidationen wieder
einzuziehen.
Weimar am 30. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
In Folge einer Vereinbarung mit der freien Stadt Hamburg sind die nach-
stehend bezeichneten Hamburgischen Gebietstheile
die Dorfschaft Geesthacht, das Städtchen Bergedorf mit dem nördlich
von der Brookwetterung und dem alten Eisenbahn-Damme belegenen Theile
des städtischen Ackerlandes und demjenigen Theile von Billwärder an der
Bille, welcher im Norden des Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-Dammes
zwischen diesem und der Bille einerseits und andererseits zwischen Bergedorf
und der Hamburgischen Accise-Linie oberhalb der blauen Brücke belegen ist,
dem Zollverein angeschlossen worden. Nachdem die Einrichtung der Zollverwaltung
in diesen Gebietstheilen, so wie die Revision der nachsteuerpflichtigen Waaren
beendigt ist, ist nunmehr der vertragsmäßige freie Verkehr zwischen dem Gesammt-
Zollverein und den gedachten Gebietstheilen eingetreten.
Von den, einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen: Brannt-
wein, Bier und Taback, tritt vor der Hand nur der Taback in den freien Ver-
kehr zwischen den übrigen zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereins-Staaten
und Gebietstheilen einerseits und den angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen
andererseits. Hingegen gelangen, da die Besteuerung des Branntweins und Biers
nach Maßgabe der Bestimmungen in Preußen und den übrigen betheiligten Staa-
ten des Norddeutschen Bundes für die angeschlossenen Hamburgischen Gebietstheile
noch nicht angeordnet ist, von dem aus diesen Gebietstheilen übergehenden Brannt-
wein und Bier die bestehenden Uebergangsabgaben zur Erhebung, während bei der
Ueberfuhr dahin die Erstattung der Steuer nach Maßgabe der bestehenden Vor-
schriften Statt findet.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. März 1868.
« Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.