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Artikel 70.
Ist die Polette zwar erholt, die auf die Mühle gebrachte Quantität Malz oder das zur
Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebrachte Getreide Übersteigt aber den polettirten Be-
trag, so bemißt sich die Strafe nach folgenden Bestimmungen:
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß über das polettirte
Quantum einen halben Metzen per Schäffel nicht übersteigt.
2) Uebersteigt der Ueberschuß einen holben Metzen per Schäffel, ohne jedoch einen gan-
zen Metzen per Schäffel zu erreichen, so tritt Geldstrafe von zehn bis dreißig Gul-
den ein.
3) Erreicht der Ueberschuß einen Metzen per Schäffel, so ist auf Geldstrase von fünfzig
bis einhundert Gulden zu erkennen.
Artikel 71.
Wer den in Artikel 7 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld-
strafe von einhundert bis dreihundert Gulden.
Artikel 72.
Wer dem Verbote der Einfuhr gebrochene Malzes aus dem Auslande ohne vorher er-
holte Polette oder dem Verbote des Verkehrs mit gebrochenem Malze im Inlande zuwider-
handelt, unterliegt einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden.
Artikel 73.
Einer Geldstrafe von fünfzig bis zweihundertfünfzig Gulden unterliegt:
1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben Cylinderwalzen
ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt, wenn er in den Mühl-
räumen gebrochenes oder ungebrochenes Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt, oder
Malz auf Vorrath hält, ohne dem Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vor-
geschriebene Anzeige gemacht zu haben, oder wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene
Abmessung unterläßt, oder die Bestätigung des Abmessungsbefundes wissentlich un-
richtig vollzieht;
2) der Müller, Brennerei- oder Sudwerksbesitzer, welcher Malz= oder zu Grünmalz
bestimmtes Getreide ohne Polette zur Bearbeitung auf einer mit dem Messungs-
apparate nicht versehenen Mühle oder zum Abmessen und Einweichen an dem Be-
triebsorte übernimmt, oder die im Art. 32 Abs. 3 gebotene Anzeige bei dem Auf-
schlageinnehmer nicht erstattet, oder vor dessen Erscheinen die Frucht zur Bearbeitung
zuläßt oder verabfolgt;
3) der Besitzer einer mit dem Messungsopparate versehenen Malzmühle oder einer mit
dem Controlapparate versehenen Futterschrot= oder Hausmühle, wenn er einseitig an
der Construktion der Mühle oder an den Sicherungsvorrichtungen eine Aenderung
vornimmt, den Verschluß öffnet oder beseitigt oder den Apparat schuldhoft beschädigt;
4) der Besitzer einer Quetschmaschine, wenn er dieselbe durch Verstellbarmachen der
Walzen oder in anderer Weise zum Brechen von Dörrmalz einrichtet, oder wenn in
seinen Betriebsräumen nicht polettirtes Malz oder nicht polettirtes Getreide vorge-
funden wird.
In den Fällen der Ziffer 3 und 4 können schon mit der ersten Bestrafung die im Ar-
tikel 58 aufgeführten Straffolgen verbunden werden.
Strafbares Uebermaß.
Benutzung von Sur-
rogaten.
Heimliche Einfuhr von
gebrochenem Malze
aus dem Auslande und
verbotener Berkehr mit
gebrochenem Malze
im Jnlande.
Uebertretungen bei be-
rechtigtem Besitze von
Malzmühlen, netsch-
maschinen, Futter-
schrot- u Oauemlh-
en.