Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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6.  In  der  Anlage  J  ist  auf  Seite  327  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  Zeile  10
der  Vermerk  zu  fassen:
Von  der  Hypothek  sind  zweitausend  Mark  abgeschrieben  worden.

 

Nr.  6.  Verordnung,
die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel  betreffend;

vom  3.  Januar  1906.

Wegen  der  mit  dem  Genusse  von  Migränin  für  die  menschliche  Gesundheit  verbundenen
Gefahren  wird  hiermit  in  das  der  Verordnung  vom  5.  Juni  1896,  die  Abgabe  stark
wirkender  Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der  Arzneigläser  und
Standgefäße  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  103),  beigegebene  Verzeichnis  hinter

Liquor  Kalil  arsenicosi,  Fowlersche  Lösung  0,5

Migraeninum,  Migränin  .  ...10.,
eingeschoben  und  bestimmt,  daß  auf  dieses  Arzneimittel  die  Vorschri  riften  der  Verordnung
vom  5.  Juni  1896  künftig  ebenfalls  Anwendung  zu  leiden  haben.

Dresden,  am  3.  Januar  1906.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

J  N1.
Bletze.

 

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinbeld  &  Sohne.  Dresden