Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Art.  34.

Gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ergangenen  Entschließungen  der  Körperschaftsbehörden
  und  der  Kreisregierungen  steht  den  Beteiligten  die  Beschwerde  in  der  gesetzlichen
  Instanzenfolge  bis  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,  welches  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Verwaltungsrates  der  Kasse  endgültig  darüber  entscheidet,  vorbehältlich
  der  Zulässigkeit  der  Betretung  des  Rechtsweges  nach  Maßgabe  des  Art.  2  Ziff.  1
des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  16.  Dezember  1876.

Die  Beschwerde  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  der  Frist  von  einem
Monat  nach  Eröffnung  der  angefochtenen  Entschließung  bei  derjenigen  Behörde  einzureichen,
  deren  Entschließung  angefochten  wird.

Bei  den  Ansprüchen  der  in  Art.  3  Abs.  2  bezeichneten  Beamten  hat  die  Kreisregierung
  vor  jeder  Entschließung  die  Oberkirchenbehörde  zu  hören,  ebenso  ist  letzterer
von  dem  Ministerium  des  Innern  vor  der  Entscheidung  über  eine  Beschwerde  Gelegenheit
zur  Äußerung  zu  geben.  Im  Falle  der  Nichtgewährung  eines  Ruhegehalts  ist  auch  die
Oberkirchenbehörde  zur  Erhebung  der  Beschwerde  befugt.

Art.  35.

Die  Entschließungen  der  Körperschaftsbehörden  und  Kreisregierungen,  durch  welche
Ruhegehalte  oder  Witwen=  und  Waisenpensionen  angewiesen  werden,  sind  ohne  Verzug
mit  den  Akten  dem  Ausschusse  des  Verwaltungsrates  der  Pensionskasse  vorzulegen.
Demselben  steht  gegen  diese  Entschließungen  das  Recht  der  Beschwerde  an  die  Aussichtsbehörden
  in  der  gesetzlichen  Instanzenfolge  bis  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,
welches  endgültig  entscheidet.

Die  Beschwerde  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  binnen  der  Frist  von  einem  Monat
nach  Eröffnung  der  angefochtenen  Entschließung  an  den  Ausschuß  des  Verwaltungsrates
bei  derjenigen  Behörde  einzureichen,  deren  Entschließung  angefochten  wird.

Für  die  Ausbezahlung  der  angewiesenen  Witwen=  und  Waisenpensionen  hat  die
Erhebung  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung.

Art.  36.

Zur  Führung  der  Kasse  und  Rechnung  wird  vom  Verwaltungsrat  mit  Genehmigung

des  Ministeriums  ein  Kassier  in  widerruflicher  Weise  gewählt.
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