Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Der  Einkommensteuer  sind  die  auf  Einkommen  von  nicht  mehr  als
900  Mark  entfallenden  Steuerbeträge  (§  38  Abs.  1  des  Kommunalabgabengesetzes)
hinzu  zu  zählen;  indessen  kann  der  Provinzial-(Kommunal-Landtag  beschließen,
diese  Steuerbeträge  insgesamt  oder  teilweise  freizulassen  oder  mit  einem  geringeren
Prozentsatz  als  die  Einkommensteuer  heranzuziehen.
Maßgebend  für  die  Verteilung  ist  in  den  Landkreisen  das  der  Kreisbesteuerung
  des  jeweilig  laufenden  Rechnungsjahrs  gemäß  97  Abs.  5  zu  Grunde
elegte  Steuersoll,  in  den  Stadtkreisen  das  Steuersoll  des  jeweilig  vorangegangenen
echnungsjahrs  nach  dem  Stande  des  1.  Januar  und  zwar  unter  Berücksichtigung
  der  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  endgültig  eingetretenen  Berichtigungen  und
Veränderungen  sowie  mit  der  Maßgabe,  welche  aus  dem  Schlußsatze  des  Absatzes
  5  a.  a.  O.  folgt.
26.
Die  Realsteuern  sind  mit  dem  gleichen  Prozentsatze  heranzuziehen,  mit
welchem  die  Einkommensteuer  belastet  wird.

827.

Handelt  es  sich  um  Veranstaltungen  des  Provinzial-(Bezirks-)  Verbandes,
welche  ausschließlich  oder  in  besonders  hervorragendem  oder  geringem  Maße  einzelnen
  Kreisen  zustatten  kommen,  so  kann  der  Provinzial-(Kommunal=  Landtag
eine  ausschließliche  Belastung  oder  eine  nach  Umfang  und  Maßstab  näher  zu
bestimmende  Mehr=  oder  Minderbelastung  dieser  Kreise  beschließen.  Die  Bestimmung
im  9  5  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.

28.

Der  vom  Provinzial-(Kommunal-)  Landtage  festgestellte  Steuerbedarf
wird  vom  Provinzial-(Landes-)  Ausschuß  auf  die  Land=  und  Stadtkreise  verteilt.
Die  Zahlung  an  die  Provinzial-(Bezirks-,  Landes-)  Hauptkasse  hat  zu  den  von
dem  Provinzial-(Landes-)  Ausschusse  zu  bestimmenden  Terminen  zu  erfolgen.

Die  Höhe  des  Steuerbedarfs,  die  Verteilung  auf  die  Kreise  und  die  für
die  Zahlung  bestimmten  Termine  sind  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  (der
Regierungsbezirke)  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Gegen  die  Verteilung  der  Provinzial-(Bezirks-)  Steuern  steht  den  Landund
  Stadtkreisen  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  der  Einspruch  zu,  über
welchen  der  Provinzial-(Landes-)  Ausschuß  beschließt.

Gegen  den  Beschluß  des  Provinzial-(Landes-)  Ausschusses  findet  innerhalb
einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

Durch  Einspruch  und  Klage  wird  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der
Provinzial-(Bezirks-)  Steuern  nicht  aufgeschoben.

29.

Die  Land-  und  Stadtkreise  haben  den  auf  sie  entfallenden  Teil  des
Provinzial-(Bezirks-)  Steuerbedarfs  gleich  den  übrigen  Kreis=  beziehungsweise
.Gemeindeausgaben  aufzubringen.

Gesetz-  Samml.  1906.  (Nr.  10709.)  33