82 1918
Art. 7.
Der Schwarzburg-Rudolstädter Staatssigkus oder dessen Rechtsnachfolger übernimmt
vom 1. April 1919 an alle Verpflichtungen, welche gegenwärtig der Fürstlichen
Hofkasse gegenüber der Hoflirche in Rudolsladt und der Fürstlichen Hofkapelle
daselbst obliegen und entstehen werden. Die Fürstliche Hofkapelle untersteht
vom 1. April lold ab der Schwarzburg-Rudolslädter Staatsverwaltung.
Art. 8.
1. Der Schwarzburg-Rudolstödter Staatsfiskus oder dessen Rechtsnachfolger übernimmt
vom I. April 1919 ab alle Pensionen, Wilwengelder und dergl., welche die
Fürstliche Hofkasse gegenwärtig an Personen und Hinierbliebene der Rudolstädter
Hofhaltung und der Rudolstädter Jagdverwaltung zu zahlen hat.
2. Ferner übernimmt derselbe alle Ruhegehälter, welche infolge der Einschränkung
des Fürstlichen Hofhaltes an bei Verkündung dieses Gesetzes lebenslänglich mit
Pensionsberechtigung angestellte, aber nun elwa zur Disposition zu stellende
Hofangestellte und Jagdbedienstete vom 1. April 1919 ab zu zahlen sind.
3. Schließlich übernimmt derselbe Staatsfiskus die Verpflichtung, den gegenwärtig
lebenslänglich mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten und Dienern des
Fürstlichen Hofs und der Furstlichen Jandverwaltung bei-Gintvitt- der dauernden
Dienstunfähigkeit, das nach der gegenwärtig geltenden Gehaltsordnung bei ihrer
Pensionierung zustehende Ruhegehalt und den Hinterbliebenen die ihnen zustehende
Versorgung zu zahlen.
Beim Ableben des Fürsten sind den dann in den Wartestand tretenden Hofund
Jagdbediensteten die zustehenden Wartegelder zu gewähren.
4. Das Fürstliche Hofmarschallamt hat der Schwarzburg-Rudolstädter Staatsverwaltung
alsbald vollständige Listen sowohl der gegenwärtigen Pensionäre und der
bis zu diesem Termine in den Ruhe= oder Warlestand treienden, als auch der
im Fürstlichen Hofdienste verbleibenden, mit Pensionsberechtigung angestellten
Personen vorzulegen.
5. Ebenso hat das Fürstliche Hofmarschallamt die gegenwärtig geltende Gehaltsordnung
vorzulegen.
6. Für die Pensionierung der Hofangestellten und Hof= und Jagdbediensteten finden
die Bestimmungen des Gesetzes über den Zivilstaalsdienst vom 1. Mai 1850
und seinen Nachträgen, für die Versorgung von deren Hinterbliebenen das Geset