Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

82  1918
Art.  7.

Der  Schwarzburg-Rudolstädter  Staatssigkus  oder  dessen  Rechtsnachfolger  übernimmt
  vom  1.  April  1919  an  alle  Verpflichtungen,  welche  gegenwärtig  der  Fürstlichen
  Hofkasse  gegenüber  der  Hoflirche  in  Rudolsladt  und  der  Fürstlichen  Hofkapelle
  daselbst  obliegen  und  entstehen  werden.  Die  Fürstliche  Hofkapelle  untersteht
  vom  1.  April  lold  ab  der  Schwarzburg-Rudolslädter  Staatsverwaltung.

Art.  8.

1.  Der  Schwarzburg-Rudolstödter  Staatsfiskus  oder  dessen  Rechtsnachfolger  übernimmt
  vom  I.  April  1919  ab  alle  Pensionen,  Wilwengelder  und  dergl.,  welche  die
Fürstliche  Hofkasse  gegenwärtig  an  Personen  und  Hinierbliebene  der  Rudolstädter
Hofhaltung  und  der  Rudolstädter  Jagdverwaltung  zu  zahlen  hat.

2.  Ferner  übernimmt  derselbe  alle  Ruhegehälter,  welche  infolge  der  Einschränkung
des  Fürstlichen  Hofhaltes  an  bei  Verkündung  dieses  Gesetzes  lebenslänglich  mit
Pensionsberechtigung  angestellte,  aber  nun  elwa  zur  Disposition  zu  stellende
Hofangestellte  und  Jagdbedienstete  vom  1.  April  1919  ab  zu  zahlen  sind.

3.  Schließlich  übernimmt  derselbe  Staatsfiskus  die  Verpflichtung,  den  gegenwärtig
lebenslänglich  mit  Pensionsberechtigung  angestellten  Beamten  und  Dienern  des
Fürstlichen  Hofs  und  der  Furstlichen  Jandverwaltung  bei-Gintvitt-  der  dauernden
Dienstunfähigkeit,  das  nach  der  gegenwärtig  geltenden  Gehaltsordnung  bei  ihrer
Pensionierung  zustehende  Ruhegehalt  und  den  Hinterbliebenen  die  ihnen  zustehende
  Versorgung  zu  zahlen.

Beim  Ableben  des  Fürsten  sind  den  dann  in  den  Wartestand  tretenden  Hofund
  Jagdbediensteten  die  zustehenden  Wartegelder  zu  gewähren.

4.  Das  Fürstliche  Hofmarschallamt  hat  der  Schwarzburg-Rudolstädter  Staatsverwaltung
  alsbald  vollständige  Listen  sowohl  der  gegenwärtigen  Pensionäre  und  der
bis  zu  diesem  Termine  in  den  Ruhe=  oder  Warlestand  treienden,  als  auch  der
im  Fürstlichen  Hofdienste  verbleibenden,  mit  Pensionsberechtigung  angestellten
Personen  vorzulegen.

5.  Ebenso  hat  das  Fürstliche  Hofmarschallamt  die  gegenwärtig  geltende  Gehaltsordnung
  vorzulegen.

6.  Für  die  Pensionierung  der  Hofangestellten  und  Hof=  und  Jagdbediensteten  finden
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaalsdienst  vom  1.  Mai  1850
und  seinen  Nachträgen,  für  die  Versorgung  von  deren  Hinterbliebenen  das  Geset