Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX.  253

Verordnung.

(Vom  8.  Juli  1904.)
Die  Führung  von  Registern  der  Gemeindebürger  und  der  stimmberechtigten  Einwohner  betreffend.

83  der  Verordnung  vom  11.  November  1896  (Gesetzes-  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXII)
erleidet  folgende  Abänderungen:
1.  In  Ziffer  1  hat  die  lit.  d  zu  lauten:
d.  in  einer  badischen  Gemeinde  Gemeindenmlagen  zu  zahlen  haben  beziehungsweise
in  einer  umlagefreien  badischen  Gemeinde  solche  zahlen  müßten,  wenn  die  letztere
Umlagen  erheben  würde.
Die  bisherige  lit  d  erhält  die  Bezeichnung  „“;  die  bisherige  lit,  e  wird  gestrichen.
2.  In  Ziffer  2  hat  lit.  f  zu  lauten:

t  durch  den  Wegfall  des  in  Ziffer  1  d  bezeichneten  Erfordernisses.
3.  In  Ziffer  3  hat  die  lit.  g  zu  lauten:

g.  den  Erfordernissen  der  Ziffer  1  d  zur  Zeit  nicht  entsprechen.

Karlsruhe,  den  8.  Juli  1904.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Schmidt.

Bekanntmachung.

(Vom  1I.  Juli  1904.)
Die  Pferdeaushebungsvorschrift  betreffend.

Die  Pferdeaushebungsvorschrift  vom  1.  Oktober  1902  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
Nr.  XXVIII)  erleidet  folgende  Abänderungen:
1.  In  der  Note  ")  zu  §5  ist  in  der  zweiten  Zeile  hinter  „Pferde“  einzuschalten:
—  ausgenommen  die  hochtragenden  Stuten  (siehe  §  4  Absatz  3)  —
2.  In  §  11  lit.  a  ist  in  der  ersten  Zeile  hinter  „sämtlichen“  das  Zeichen)  und  am
Schlusse  des  Paragraphen  folgende  Note  nachzutragen:
*)  Fordert  der  Gestellungsbefehl  eine  geringere  Zahl  von  Pferden  an,  so  ist  nur
diese  zu  stellen;  außerdem  sind  die  nach  der  letzten  Vormusterung  hinzugetretenen
Pferde  vorzuführen.
3.  In  §  15  Absatz  3  ist  hinter  „Civilkommissar“  einzufügen:
und  einen  Stellvertreter.
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