Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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Diese  Commission  hat  aus  steben  Mitgliedern  zu  bestehen,  welche  die  in  §.  2  genannten

  Eigenschaften  besitzen  müssen.
8.  4.

Die  Einberufung  der  in  K.  3  genannten  Commission  erfolgt  durch  den  Oberamtmann,
welcher  bei  den  Verhandlungen  den  Vorsitz  führt.

Zur  Beschlußfäbigkeit  der  Commission  gehört,  daß  wenigstens  fünf  Mitglieder  außer
em  Vorstand  anwesend  sind.

Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Stimmenmehrbeit  gefaßt.

.  5.
Diee  gedachte  Commisston  entwirft  eine  Liste  (Oberamtsliste),  in  welche  sie  alle
in  ihrem  Oberamte  ansäßigen  Angehörigen  des  Handels=  und  Gewerbe-Standes  des  Bezirks
  mit  Einschluß  ihrer  eigenen  Mitglieder  aufnimmt,  welche  nach  ihrem  pflichtmäßigen
rmessen  die  in  8.  2  genannten  Eigenschaften  besitzen  und  zugleich  bereit  und  in  der  Lage
ind,  ihre  Kräfte  den  allgemeinen  gewerblichen  Interessen  zu  widmen  und  das  Wirken  der
andels-  und  Gewerbe-Kammern  zu  unterstützen.
Die  Liste  wird  nach  den  drei  Gruppen  der  Kaufleute,  Fabrikanten  und  Handwerker
entworfen.
Die  näheren  Vorschriften  über  die  Entwerfung  derselben  werden  durch  besondere  Verzung
  ertheilt.
g.  6.
Die  Oberamtslisten  sind  vierzehn  Tage  lang  auf  dem  Rathhause  der  Oberamtsstadt
tlich  außzulegen,  und  es  sind  gleichzeitig  die  Gewerbetreibenden  des  Bezirks  aufzuforetwaige
  Einsprachen  gegen  ihre  Uebergehung  in  der  Liste  innerhalb  vieser  Frist  dem
eramt  zu  übergeben.
Ueber  derartige  Einsprachen  erkennt,  sofern  die  Commission  nicht  sofort  die  Aufnahme
efügt,  die  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  endgültig.

S.  7.
Auf  den  Grund  der  Oberamtslisten  wird  die  Liste  für  den  Bezirk  der  Handels-  und
aperbekammer  (Be  zirkslist  e)  durch  die  Centralstelle  in  der  Art  festgesetzt,  daß  sowohl
din  dendel-  Fabrikanten=  und  Handwerkerstand  möglichst  gleichmäßig,  als  auch  die  in
étreffenden  Kammerbezirke  betriebenen  Industriezweige  in  derselben  entsprechend  veroͤffen


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