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nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Norddeutschen
Bunde, wohl aber im ehemaligen Deutschen Bundesgebiete staatsangehörig
sind.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
26. (Nr. 515.) Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Abtien und die
Aktiengesellschaften. Vom 11. Juni 1870. B.-G.-Bl. Nr. 21. S. 375 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
2c., was folgt:
S. 1. Die Art. 5. 173. bis 176. 478. 198. 199. 203. 205. bis
212. 244. 215. 217. 222. 225. 239. 240. 242. und 247. bis 249.
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches werden durch nachstehende,
den bieherigen Zifferzahlen entsprechende Art. ersetzt.
Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen
gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere
auch der Kommanditgesellschaften auf Aktien und der Aktiengesellchaften.
Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den
Grenzen ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen.
Art. 173. Das Kapital der Kommanditisten kann in Aktien oder
Aktienantheile zerlegt werden.
Die Aktien oder Aktienantheile müssen auf Namen lauten. Sie
müssen auf einen Betrag von mindestens funfzig Vereinsthalern gestellt
werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maaßgabe der besonderen örtlichen
Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile,
welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren
als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die
Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen
durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und
Interimsscheinen.
Art. 174. Eine Kommanditgesellschaft auf Akten gilt als Handelsgesellschaft,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften
besteht.
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß
eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufsgenommen werden. Zur
Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden
Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
3) den Gegenstand des Unternehmens;
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte
Zeit beschränkt sein soll;