Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

—  187  —

nicht  veröffentlichten  Werken  solcher  Urheber,  welche  zwar  nicht  im  Norddeutschen
  Bunde,  wohl  aber  im  ehemaligen  Deutschen  Bundesgebiete  staatsangehörig
  sind.
Urkundlich  rc.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

 

26.  (Nr.  515.)  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Abtien  und  die
Aktiengesellschaften.  Vom  11.  Juni  1870.  B.-G.-Bl.  Nr.  21.  S.  375  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

S.  1.  Die  Art.  5.  173.  bis  176.  478.  198.  199.  203.  205.  bis
212.  244.  215.  217.  222.  225.  239.  240.  242.  und  247.  bis  249.
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  werden  durch  nachstehende,
den  bieherigen  Zifferzahlen  entsprechende  Art.  ersetzt.

Art.  5.  Die  in  Betreff  der  Kaufleute  gegebenen  Bestimmungen
gelten  in  gleicher  Weise  in  Betreff  der  Handelsgesellschaften,  insbesondere
auch  der  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  der  Aktiengesellchaften.


Dieselben  gelten  auch  in  Betreff  der  öffentlichen  Banken  in  den
Grenzen  ihres  Handelsbetriebes,  unbeschadet  der  für  sie  bestehenden  Verordnungen.


Art.  173.  Das  Kapital  der  Kommanditisten  kann  in  Aktien  oder
Aktienantheile  zerlegt  werden.

Die  Aktien  oder  Aktienantheile  müssen  auf  Namen  lauten.  Sie
müssen  auf  einen  Betrag  von  mindestens  funfzig  Vereinsthalern  gestellt
werden,  wenn  nicht  die  Landesgesetze  nach  Maaßgabe  der  besonderen  örtlichen
  Bedürfnisse  einen  geringeren  Betrag  gestatten.  Aktien  oder  Aktienantheile,
  welche  auf  Inhaber  lauten,  oder  welche  auf  einen  geringeren
als  den  gesetzlich  bestimmten  Betrag  gestellt  werden,  sind  nichtig.  Die
Ausgeber  solcher  Aktien  oder  Aktienantheile  sind  den  Besitzern  für  allen
durch  die  Ausgabe  verursachten  Schaden  solidarisch  verhaftet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  von  Promessen  und
Interimsscheinen.

Art.  174.  Eine  Kommanditgesellschaft  auf  Akten  gilt  als  Handelsgesellschaft,
  auch  wenn  der  Gegenstand  des  Unternehmens  nicht  in  Handelsgeschäften
  besteht.

Ueber  die  Errichtung  und  den  Inhalt  des  Gesellschaftsvertrages  muß
eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  aufsgenommen  werden.  Zur
Aktienzeichnung  genügt  eine  schriftliche  Erklärung.

Art.  175.  Der  Gesellschaftsvertrag  muß  enthalten:

1)  den  Namen,  Vornamen,  Stand  und  Wohnort  jedes  persönlich  haftenden
  Gesellschafters;

2)  die  Firma  der  Gesellschaft  und  den  Ort,  wo  sie  ihren  Sitz  hat;

3)  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4)  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  im  Fall  dasselbe  auf  eine  bestimmte
  Zeit  beschränkt  sein  soll;