129
Material der Leitungen.
§ 4. Die Leitungen innerhalb der Gebäude sind aus Eisenröhren
herzustellen; außerhalb der Gebäude können auch glasierte
Tonröhren oder Zementröhren Verwendung finden.
Die Abfallröhren der Küchenausgüsse und Regenrinnen, von
denen erstere stets an die Hauptleitung unterirdisch angeschlossen
werden müssen, können bis 1,20 m über Erde aus Zinkblech oder
verzinktem Eisenblech bestehen; die Verbindung mit dem Kanal hat
durch ein gußeisernes Rohr stattzufinden.
Weite der Leitungen.
8 5. Die lichte Weite der unterirdischen Röhren muß der
abzuleitenden Wassermenge entsprechen. Die geringste Weite ist
10 cm, die größte in der Regel 15 cm. Die lichte Weite der
Küchenabfallröhren kann bis auf 6 cm heruntergehen. Nach der
Richtung des Abflusses dürfen nie Röhren in andere von geringerer
Weite übergehen. Der Anschluß einer jeden Zweigleitung an die-Hauptleitung
erfolgt in einem spitzen Winkel von höchstens 60 Grad.
Gefälle der Leitungen.
.86. Das geringste Gefälle aller Hausleitungen ist in der
Regel 1: 50; Gefälle unter 1: 50 sind nur bei besonderen Verhältnissen
statthaft. Das größte zulässige Gefälle für die Hauptleitung
ist 1:20; ein etwaiges größeres Gefälle muß gebrochen
werden. Außerhalb von Gebäuden müssen die Leitungen mit ihrer
Sohle möglichst mindestens 1,30 m unter Terrain liegen.
Revisionsanlagen.
§ 7. Jede Hauptleitung ist innerhalb des Grundstücks mit
einem gemauerten besteigbaren Revisionsschacht (Brunnen) zu versehen,
welcher mindestens eine lichte Weite von 80 cm haben muß
und sicher und luftdicht abzudecken ist. Der Revisiousschacht ist
in der Regel im Hofe anzulegen und so anzuordnen, daß von ihm
aus Verstopfungen der Leitungen beseitigt werden können. Kann
dies bei besonderen Verhältnissen durch einen Revisionsschacht nicht
erreicht werden, so sind zwei Revisionsschächte anzulegen. In
besonderen Fällen kann von der Anlage eines Revisionsschachtes
abgesehen werden. Alsdann ist die Hauptleitung an einer geeigneten
Stelle mit einem luftdicht schließenden, abnehmbaren, nötigenfalls
durch Ummauerung zugänglich zu machenden Deckel (Revisionsstück)
zu versehen, welcher eine Untersuchung der Leitung zuläßt.