Full text : ABC des Reichsrechts. (64a)

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IV  Hektographien  r2c.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht  genügender
  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung
ausgeschlossen.

6.  Im  §  16,  „Postanweisungen“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  III  und  IV  folgende

  Fassung:

III  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.  Den
Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postanweisungen
postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  des  Adreßraumes  und
des  Abschnitts  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken
  zu  lassen.

IV  Ungestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen  werden  in  Mengen  von  mindestens  20
Stück  zum  Preise  von  10  Pf.  für  je  20  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen
  wird  nur  der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

7.  Der  8  17,  Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  erhält  folgende  anderweite

  Fassung:

1  Die  Ueberweisung  der  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  kann  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  vorausgesetzt,  daß  zwischen  der  Postanstalt
  am  Aufgabeorte  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  oder  doch  auf  einem  Theile
des  Weges  eine  telegraphische  Verbindung  besteht.

II  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des  Telegramms,
  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht
der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche
Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,
welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.

III  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt  zur
Post  gegeben  werden,  wird  das  Ueberweisungs-Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt  mit
der  nächsten  Postgelegenheit  der  am  schnellsten  zu  erreichenden  Reichs-Telegraphenanstalt  als
Einschreibsendung  portopflichtig  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht
versehenen  Postorte  (bz.  nach  dem  Bestellbezirk  desselben)  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung
  des  betreffenden  Ueberweisungs-Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur
Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Postgelegenheit  als  portopflichtige  Einschreibsendung.


V  Der  Auftraggeber  hat  zu  entrichten:

1.  die  Postanweisungsgebühr,
2.  die  Gebühr  für  das  Telegramm.