Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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für  das  zweite  Halbjahr  einzustellen  ist,  spätestens  bis  zum  8.  Juli  jeden
Jahres  offen  und  bezüglich  erneuert  schriftlich  zu  verzeichnen,  und  bei  der  Feststellung
  des  steuerpflichtigen  Gesammteinkommens  vom  Rechnungsamte  oder  der
Steuer-Lokal-Kommission  in  Abzug  zu  bringen.
Weimar,  den  24.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.

(112)  II.  Unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehend  abgedruckte  Gesetz  vom
heutigen  Tage,  den  Malzaufschlag  im  Vordergerichte  Ostheim  betreffend,  verordnen
  wir  mit  Höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs,
  im  Anschlusse  an  die  in  gleicher  Beziehung  für  das  Königreich  Bayern
ergangene  Vorschrift,  für  das  genannte  Vordergericht,  d.  i.  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichtes  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,

daß  die  Bestimmungen  unter  Ziffer  I.  und  II.,  2  der  Verordnung  vom

5.  November  1879  (Regierungs-Blatt  Seite  533),  betreffend  die

Uebergangsabgabe  von  Bier  und  zur  Bierbereitung  bestimmtem  geschrotenen

  Malz,  sowie  die  Malzaufschlagsrückvergütung  von  ausgeführtem

  Bier,  vorerst  in  Geltung  bleiben.

Weimar,  den  28.  Dezember  1883.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Vollert.