Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  30%  —

eitelten  Tagfahrt  können  Partcicn  und  nicht  rechtsgelehrte  Vertreter  derselben  von  der
mündlichen  Verhandlung  zurückgewiesen  werden,  wenn  sich  ergibt,  daß  ihnen  die  zum
Vortrag  der  Sache  erforderliche  Klarheit  oder  Ruhe  fehlt,  und  die  Endentscheidung
nicht  sofort,  ohne  weitere  Erklärung  der  Partei,  gefällt  werden  kann.

Wird  der  richterlichen  Auflage  keine  Folge  geleistet,  so  werden  weitere  Schriftsätze
und  Eingaben  nicht  angenommen  und  wird  die  Partei  bei  ferneren  Verhandlungen  als
nicht  erschienen  behandelt.

Ein  Rechtsmittel  gegen  jene  Auflagen  findet  nicht  statt.

Art.  115.

Die  Bevollmächtigung  ist  durch  ordnungsmäßige  Vollmacht  sofort  nachzuweisen.

Der  Mangel  ordnungsmäßiger  Vollmacht  ist  in  jeder  Lage  des  Rechtsstreits  selbst
von  Amtswegen  zu  rügen.

Der  Art.  42  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  bleibt  in  Kraft.

Art.  116.

Der  Mangel  ordnungsmäßiger  Vollmacht  hat  zur  Folge,  daß  die  Partei  in  Beziehung
  auf  die  betreffende  Prozeßhandlung  als  nicht  vertreten  behandelt  wird.

Doch  sind  die  in  Art.  112  bezeichneten  Personen  (vergl.  übrigens  Art.  115  Abs.  3
und  Art.  880)  als  einstweilen  zur  Prozeßführung  berechtigt  anzusehen,  wenn  dieselben
die  nachträgliche  Beibringung  einer  ordnungsmäßigen  Vollmacht  versprechen,  auch  auf
Verlangen  der  Gegenpartei  für  Genehmigung  des  Verhandelten  haften  zu  wollen  erklären.

In  diesen  Fällen  ist  ihnen  zu  nachträglicher  Beibringung  einer  ordnungsmäßigen
Vollmacht  eine  angemessene  Frist  zu  ertheilen,  nach  deren  unbenutztem  Ablauf  erst  die
im  Abs.  1  bezeichnete  Folge  eintritt.

Art.  117.

Die  Prozeßvollmacht  kann  für  alle  Rechtsstreitigkeiten  des  Vollmachtgebers  oder
für  eine  bestimmte  Gattung  derselben  oder  für  einen  einzelnen  Rechtsstreit  ausgestellt
werden.

Die  für  einen  einzelnen  Rechtsstreit  ausgestellte  Vollmacht  muß  enthalten:

1)  die  Bezeichnung  der  Parteien;
2)  die  Angabe  des  Streitgegenstandes;
3)  die  Bezeichnung  des  Bevollmächtigten;