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nur die innerhalb des Gemeindebezirks liegenden Grundbesitzungen, sowie
dasjenige Einkommen aus Nichtgrundbesitz, welches in der Steuerrolle der
Gemeinde eingetragen ist, in Anschlag.
Schutzgenossen, d. h. alle in einem Gemeindebezirk ohne den Besitz des
Bürgerrechts sich Aufhaltenden, deren Aufenthalt in dem betreffenden Ge-
meindebezirk die Dauer von drei Monaten übersteigt, sind jedoch mit dem
Einkommen aus Nichtgrundbesitz, gleich den Bürgern, auch dann zu den
Gemeindelasten heranzuziehen, wenn sie zu den Staatssteuern davon nichts
beitragen, insoweit nicht einer der im §. 15 des Gesetzes über die Steuer-
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 bestimmten Befrei-
ungsgründe vorliegt.
Die Besteuerung derselben erfolgt dann mit rückgreifender Wirkung für
die ganze Dauer des Aufenthalts, also ohne Ausschluß der ersten drei
Menate.
Die Ermittelung und Fesistellung des zu den Gemeindeumlagen heran-
zuziehenden, in den Staatssteuerrollen I. und II. Theils nicht verzeichneten
Einkommens der Schutzgenossen erfolgt unter Leitung des Gemeinde-Vorstands
durch die Steuervertheiler des Orts nach den für die Staats-Einkommen-
steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Abänderung, daß an
die Stelle des Rechnungsamts (der Steuerlokal-Kommission) der Gemeinde-
Vorstand, an die Stelle der Reklamations-Kommission der Gemeinde-Rath,
und wenn ein solcher nicht besteht, die Gemeinde-Versammlung, und an die
Stelle des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, der Bezirks-
Ausschuß tritt.
Bei stenerfreien Grundbesitzungen ist der als Maßstab ihrer Veranlagung
zu Gemeindelasten dienende Betrag der Einkommensteuer von Grund und
Boden, welcher von demselben zu entrichten sein würde, von dem betreffenden
Rechnungsamte bezüglich der Steuerlokal-Kommission durch die in der Ge-
meinde bestellten Steuervertheiler nach den Grundsätzen zu ermitteln, nach
welchen diese Steuer im Gemeindebezirk festgestellt worden ist, bei solchen
Grundstücken aber, welche als Zubehörungen eines gebundenen Gutes in
dem das Hauptgut enthaltenden Kataster eines andern Orts mit verzeichnet
sind, nach den Grundsätzen zu verfahren, welche für walzende Grundstücke
derselben Flur gelten.
Gegen die zum Zwecke der Erhebung von Gemeindeanlagen erfolgten Ab-
schätzungen des Grundeinkommens von steuerfreien Grundstücken findet das
hinsichtlich der an den Staat zu entrichtenden Einkemmensteuer geordnete