Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Reklamationsverfahren mit der Abänderung statt, daß die zweitinstanzliche 
Entscheidung von dem Ministerial-Departement des Innern zu ertheilen ist. 
§. 3. 
Die Bestimmung in Artikel 141 der revidirten Gemeinde-Ordnung über die 
Verpflichtung neu eintretender Gemeindeglieder zur Betheiligung bei der Verzinsung 
und Tilgung der bei ihrem Eintritt in die Gemeinde schon vorhandenen Schulden, 
sowie von der Nichtverbindlichkeit ausscheidender Gemeinde-Mitglieder zur Gewährung 
einer Abfindung für die bei ihrem Austritt aus der Gemeinde vorhandenen Schulden 
ist auf neu eintretende, sowie auf ausscheidende Bürger, Schutzgenossen und Flur- 
genossen anzuwenden. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhindig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 16. März 1872. 
Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 
18. Jannar 1854 und zu dem Gesetze 
über die Freizügigkeit vom 6. Februar 1868. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(55]) Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist vom 1. k. M. ab bis auf Weiteres 
auf einen Groschen acht Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 25. März 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schambach.
	        
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