Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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des von Uns bestätigten und von Unserem vormaligen Militär-Kommando unterm 
14. November 1834 publicirten Statuts über das Dienstauszeichnungskreuz und 
über die Prämienzulage bei Unserer Infanterie hierdurch Folgendes: 
8. 1. 
Die Dienstauszeichnung ist bestimmt für Unteroffiziere und Gemeine, welche 
in Unserem Kontingente mit Einschluß der Landwehrstamm. Kommandos und in 
Unserem Gendarmeriekorps dienen, dieselben mögen Unserem Großherzogthume oder 
einem anderen Deutschen Bundesstaate angehören, wenn sie die nachstehend be- 
stimmten aktiven Dienstzeiten mit Pflichttreue und guter moralischer Führung voll- 
bracht haben. 
§. 2. 
Die Dienstauszeichnung wird in drei Klassen verliehen, 
die erste Klasse nach vollendeter 21jähriger Dienstzeit, 
die zweite Klasse nach vollendeter 15jähriger Dienstzeit, 
die dritte Klasse nach vollendeter 9jähriger Dienstzeit. 
8. 3. 
Bei Bemessung der, mit dem Eintritte in das stehende Deutsche Bundesheer 
beginnenden, Dienstzeiten kommen gleichmäßig diejenigen Dienstjahre in Betracht, 
welche in einem anderen Truppentheile des gedachten Heeres geleistet worden sind. 
Kriegsjahre werden doppelt gerechnet. 
S. 4. 
Die Dienstauszeichnung besteht in einer auf dem landesfarbigen Bande zu 
tragenden Schnalle, in welcher sich Unser Namenszug eingeprägt findet, und zwar 
ist die Schnalle in der ersten Klasse von Gold, in der zweiten Klasse von Silber 
und in der dritten Klasse von Eisen. Dieselbe wird auf der linken Brust so ge- 
tragen, daß die Verlängerung des Namenszugs auf den dritten obern Knopf trifft. 
An den Mantel wird nur das Band in gleicher Höhe getragen. 
§. 5. 
Wer nach erlangter Dienstauszeichnung das Dienstkreuz im Offzierstande er- 
wirbt, legt die Dienstauszeichnung ab; ebenso hebt eine höhere Klasse der Dienst- 
auszeichnung die früher erworbene niedere Klasse auf. Das Letztere tritt auch in 
dem Falle ein, daß die niedere Klasse der Dieunstauszeichnung bei einem anderen 
Truppentheile des Deutschen Bundes erworben worden sein sollte.
	        
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