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S. 6.
Den verabschiedeten Militär-Per sonen ist gestattet, die im aktiven Militär-
Dienste erworbene Dienstauszeichnung auch in den nachherigen Civilverhält nissen
fortzutragen.
8. 7.
Die Verleihung dieser Dienstauszeichnung erfolgt durch das Königliche Regi-
ments-Kommando, bezüglich durch die Königlichen Landwehr-Bezirks-Kommandos
und durch Unser Gendarmerie-Kommando in Unserem Auftrage auf Grund Unserer,
durch Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu vermittelnden
speciellen Entschließung.
§. 8.
Ueber jede Verleihung wird von den gedachten Kommandos ein Beglaubigungs-
schein nach Maßgabe des unter A angeschlossenen Schemas ausgefertigt.
§. 9.
Am 24. Juni und am 24. Dezember jeden Jahres werden die Dienstaus-
zeichnungen ausgegeben und sind die gedachten Kommandos daher zu veranlassen,
am 1. Juni und am 1. Dezember jeden Jahres bei dem Departement des Innern
Unseres Staats-Ministeriums die diesfallsigen Liquidationen nach dem unter B. an-
geschlossenen Formulare mit Liner summarischen Nachweisung über den Bedarf und
den Bestand der Dienstauszeichnungsschnallen zu überreichen.
8. 10.
Die durch das Ableben der Besitzer der Dienstauszeichnung oder durch Verlust
des Rechts zum Tragen, oder durch Erwerb einer höheren Klasse erledigten Dienst-
auszeichnungen sind an die betreffenden Kommandos zurückzugeben, werden bei den
Letzteren auch aufbewahrt und bei der nach §. 9 einzureichenden Nachweisung mit
in Rechnung gebracht.
§. 11.
Die im Dienste verloren gegangenen Dienstauszeichnungen werden von Unserem
Staats-Ministerium, Departement des Innern, gegen Bescheinigung des bezügigen
Kommandos, daß dieselben wirklich im Dienste verloren gegangen seien, ersetzt.
§. 12.
In den Nationalen über Unteroffiziere und Gemeine ist der Besitz der Dienst-
auszeichnung, unter Bezeichnung der Klasse, anzugeben.
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