Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

96 
S. 6. 
Den verabschiedeten Militär-Per sonen ist gestattet, die im aktiven Militär- 
Dienste erworbene Dienstauszeichnung auch in den nachherigen Civilverhält nissen 
fortzutragen. 
8. 7. 
Die Verleihung dieser Dienstauszeichnung erfolgt durch das Königliche Regi- 
ments-Kommando, bezüglich durch die Königlichen Landwehr-Bezirks-Kommandos 
und durch Unser Gendarmerie-Kommando in Unserem Auftrage auf Grund Unserer, 
durch Unser Staats-Ministerium, Departement des Innern, zu vermittelnden 
speciellen Entschließung. 
§. 8. 
Ueber jede Verleihung wird von den gedachten Kommandos ein Beglaubigungs- 
schein nach Maßgabe des unter A angeschlossenen Schemas ausgefertigt. 
§. 9. 
Am 24. Juni und am 24. Dezember jeden Jahres werden die Dienstaus- 
zeichnungen ausgegeben und sind die gedachten Kommandos daher zu veranlassen, 
am 1. Juni und am 1. Dezember jeden Jahres bei dem Departement des Innern 
Unseres Staats-Ministeriums die diesfallsigen Liquidationen nach dem unter B. an- 
geschlossenen Formulare mit Liner summarischen Nachweisung über den Bedarf und 
  
den Bestand der Dienstauszeichnungsschnallen zu überreichen. 
8. 10. 
Die durch das Ableben der Besitzer der Dienstauszeichnung oder durch Verlust 
des Rechts zum Tragen, oder durch Erwerb einer höheren Klasse erledigten Dienst- 
auszeichnungen sind an die betreffenden Kommandos zurückzugeben, werden bei den 
Letzteren auch aufbewahrt und bei der nach §. 9 einzureichenden Nachweisung mit 
in Rechnung gebracht. 
§. 11. 
Die im Dienste verloren gegangenen Dienstauszeichnungen werden von Unserem 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, gegen Bescheinigung des bezügigen 
Kommandos, daß dieselben wirklich im Dienste verloren gegangen seien, ersetzt. 
§. 12. 
In den Nationalen über Unteroffiziere und Gemeine ist der Besitz der Dienst- 
auszeichnung, unter Bezeichnung der Klasse, anzugeben. 
197
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.