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8. 3.
An Kintesstatt angenommene Kinder stehen in der elterlichen Gewalt des
Wahlvaters oder der Wahlmutter; sind sie von einem Ehepaar an Kindes-
statt angenommen worden, so steht die elterliche Gewalt dem Wahlvater, wenn
dieser todt ist, der Wahlmutter zu.
2) Rechte und Pflichten der elterlichen Gewalt.
§. 4.
Die elterliche Gewalt begründet neben der elterlichen Zucht und Erziehung
den Nießbrauch am Vermögen der Kinder (Gesetz vom 6. April 1833 über die
Erbfolge ohne Testament und Vertrag 2c. §. 60), ferner die Verwaltung des Ver-
mögens der Kinder und deren Vertretung nach Außen.
§. 5.
In der elterlichen Verwaltung ist die Befugniß enthalten, Bermögensgegen-
stände der Kinder zu veräußern.
Jedoch dürfen, soweit nicht eine Verpflichtung zur Veräußerung besteht, un-
bewegliche Sachen oder diesen gleichstehende Gerechtsame nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts veräußert werden, welches die Genehmigung zur Veräuße-
rung nur in Nothfällen, oder wenn dieselbe zum offenbaren Vortheile der Kinder
gereicht, zu ertheilen hat. Der Verkauf hat solchenfalls regelmäßig im Wege
öffentlicher Versteigerung, deren Förmlichkeiten vom Vormundschaftsgericht nach Ge-
hör der Eltern festgesetzt werden, zu erfolgen, ist ausnahmsweise aus freier Hand
aber dann gestattet, wenn voraussichtlich von der Versteigerung ein günstigeres Er-
gebniß nicht zu erwarten steht.
Den Kindern angefallene Erbschaften oder Vermächtnisse können nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlagen, mit gleicher Genehmigung auch
nur Darlehne für dieselben aufgenommen werden.
. 8. 6.
Schenkungen aus dem Vermögen der Kinder mit Ausnahme gewöhnlicher Ge-
legenheitsgeschenke sind den Eltern nicht gestattet.
§. 7.
Die elterliche Verwaltung und Nutznießung findet an Gegenständen, welche
den Kindern mit einer dieselbe ausschließenden oder beschränkenden rechtsgiltigen Be-
stimmung zugewendet worden sind, nur nach Maßgabe dieser Bestimmung statt; dem
Kinde ist so weit nöthig ein besonderer Vormund zu bestellen (§. 21.)