Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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8. 3. 
An Kintesstatt angenommene Kinder stehen in der elterlichen Gewalt des 
Wahlvaters oder der Wahlmutter; sind sie von einem Ehepaar an Kindes- 
statt angenommen worden, so steht die elterliche Gewalt dem Wahlvater, wenn 
dieser todt ist, der Wahlmutter zu. 
2) Rechte und Pflichten der elterlichen Gewalt. 
§. 4. 
Die elterliche Gewalt begründet neben der elterlichen Zucht und Erziehung 
den Nießbrauch am Vermögen der Kinder (Gesetz vom 6. April 1833 über die 
Erbfolge ohne Testament und Vertrag 2c. §. 60), ferner die Verwaltung des Ver- 
mögens der Kinder und deren Vertretung nach Außen. 
§. 5. 
In der elterlichen Verwaltung ist die Befugniß enthalten, Bermögensgegen- 
stände der Kinder zu veräußern. 
Jedoch dürfen, soweit nicht eine Verpflichtung zur Veräußerung besteht, un- 
bewegliche Sachen oder diesen gleichstehende Gerechtsame nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts veräußert werden, welches die Genehmigung zur Veräuße- 
rung nur in Nothfällen, oder wenn dieselbe zum offenbaren Vortheile der Kinder 
gereicht, zu ertheilen hat. Der Verkauf hat solchenfalls regelmäßig im Wege 
öffentlicher Versteigerung, deren Förmlichkeiten vom Vormundschaftsgericht nach Ge- 
hör der Eltern festgesetzt werden, zu erfolgen, ist ausnahmsweise aus freier Hand 
aber dann gestattet, wenn voraussichtlich von der Versteigerung ein günstigeres Er- 
gebniß nicht zu erwarten steht. 
Den Kindern angefallene Erbschaften oder Vermächtnisse können nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlagen, mit gleicher Genehmigung auch 
nur Darlehne für dieselben aufgenommen werden. 
. 8. 6. 
Schenkungen aus dem Vermögen der Kinder mit Ausnahme gewöhnlicher Ge- 
legenheitsgeschenke sind den Eltern nicht gestattet. 
§. 7. 
Die elterliche Verwaltung und Nutznießung findet an Gegenständen, welche 
den Kindern mit einer dieselbe ausschließenden oder beschränkenden rechtsgiltigen Be- 
stimmung zugewendet worden sind, nur nach Maßgabe dieser Bestimmung statt; dem 
Kinde ist so weit nöthig ein besonderer Vormund zu bestellen (§. 21.)
	        
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