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S. 18.
Ueber unverheirathete Kinder, welche nach den Vorschriften der 88. 85 bis
95 wegen Geisteskrankheit oder Gebrechlichkeit oder Verschwendung oder Abwesen-
heit zu bevormunden sein würden, dauert die elterliche Gewalt auch noch nach ihrer
Volljährigkeit sort, soweit das Vormundschaftsgericht nach vorgenommener Sach-
erörterung, welche nach Maßgabe jener Vorschriften stattzufinden hat, die Fortdauer
bestätigt. Die elterliche Gewalt endigt dann in gleicher Weise, wie die Vormund-
schaften über Geisteskranke, Gebrechliche, Verschwender und Abwesende nach den an-
gezogenen Vorschriften endigen.
8. 19. «
WenndieElterubevormundetwerden,sokönnensie,solangebieVokmund-
schaft dauert, vorbehältlich des ihnen bleibenden Nießbrauchs, die elterliche Gewalt
über die Kinder nicht ausüben. Wird der Vater bevormundet, so vertritt die
Mutter in Ausübung der elterlichen Gewalt, vorbehältlich des dem Vater bleiben-
den Nießbrauchs, seine Stelle.
Zweiter Abschnitt.
Vormundschaft.
I. Vormundschaft über Minderjährige.
1) Bestellung der Vormünder.
§. 20.
Minderjährige sind zu bevormunden, wenn sie nicht in elterlicher Gewalt
stehen oder die elterliche Gewalt über sie nicht ausgeübt werden kann (8§. 16, 19)
und wenn sie nicht eine gültige Ehe eingegangen sind (§. 73).
§. 21.
Wer in elterlicher Gewalt steht oder bereits einen Vormund hat, erhält nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen (§§. 7, 8, 9, 14, 15, 16, 22 bis 27) einen
besonderen Vormund.
8. 22.
Hat ein außerhalb des Deutschen Reichs Bevormundeter im Inland un-
bewegliches Vermögen, so kann dazu von dem inländischen Gericht ein besonderer
Vormund bestellt und als solcher auch der ausländische allgemeine Vormund genom-
men werden.