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8. 23.
Bedarf ein außerhalb des Deutschen Reichs Bevormundeter oder ein in der
elterlichen Gewalt eines dem Reich nicht Angehörigen stehender Minderjähriger zu
einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit im Inland eines Vormundes, so kann dazu
ein solcher von dem inländischen Gericht bestellt werden.
§. 24.
Wenn der Vormund Gläubiger oder Schuldner des Mündels ist, oder sonst
die Interessen Beider sich widerstreiten, so ist dem Mündel für dies Verhältniß
ein besonderer Vormund zu bestellen.
8. 25.
Wird ein Mitinhaber eines Handels= oder Gewerbs-Geschäfts dem Kinde
eines anderen Mitinhabers zum Vormunde bestellt, so ist ein Mitvormund zu
bestellen.
8. 26.
Zu Verträgen zwischen dem Vormunde und dem Mündel, durch welche der
Mündel verpflichtet werden soll (§. 52), ist die Bestellung eines besonderen Vor-
mundes für den Mündel erforderlich.
§. 27.
Entstehen zwischen mehren Mündeln, welche einen und denselben Vormund
haben, Rechtsstreite, oder sind zwischen denselben Verträge zu schließen, so darf der
Vormund keinen seiner Mündel vertreten, vielmehr sind den letztern be-
sondere Vormünder zu bestellen. Nur bei einfachen Vermögenstheilungen kann das
Vormundschaftsgericht hiervon Abstand nehmen.
S. 28.
Die Vormünder sind vom Vormundschaftsgericht amtswegen zu bestellen. In
der Regel wird für einen Minderjährigen oder für mehre Geschwister blos ein
Vormund bestellt.
§. 29.
Bei Bestellung der Vormünder hat das Vormnndschaftsgericht die von den
Eltern des zu Bevormundenden getroffenen Anordnungen, sowohl was die Person,
als was die Zahl der Vormünder betrifft, soweit nicht ein Bedenken entgegensteht,
zu berücksichtigen.
8. 30.
Die Berufung eines Vormundes durch andere Personen als durch die Eltern
ist, sofern nicht ein Bedenken entgegensteht, in Ansehung des von diesen Personen
herrührenden Vermögens zu berücksichtigen.