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8. 38.
Das Vormundschaftsgericht ist befugt, Personen, welche ohne hinlänglichen
Grund die Uebernahme der Vormundschaft verweigern, dazu durch Ordnungsstrafen
bis zu einhundert Thaler anzuhalten.
§. 39.
Der Vormund ist vom Vormunkdschaftsgericht in der Weise zu verpflichten,
daß er unter Abstattung des Handschlags die Vormundschaft mit Sorgfalt, Treue
und Gewissenhaftigkeit zu führen angelobt.
S. 40.
Ueber die erfolgte Bestellung hat das Vormundschaftsgericht dem Vormunde
auf dessen Verlangen eine Urkunde (Vormundschaftsschein), in welcher die etwaigen
Beschränkungen der Rechte des Vormundes anzugeben sind, zu seiner Rechtfertigung
auszufertigen und auszuhändigen.
2) Amt und Haftpflicht der Vormünder.
S. 41.
Dem Vormund liegt die Fürsorge für die Person und für das Vermögen
des Mündels ob. -
Bei dieser Fürsorge sind die Anordnungen der Eltern, soweit nicht Bedenken
entgegenstehen, zu berücksichtigen.
S. 42.
Der Vormund haftet für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung der
Sorgfalt, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
3) Sicherheitsleistung der Bormünder.
§. 43.
Der Vormund hat seinem Mündel, sofern mit der Vormundschaft Vermögens-
verwaltung verbunden ist, zur Sicherheit für alle Ansprüche aus dieser Verwaltung
ein Vorzugsrecht auf sein Vermögen nach den Bestimmungen der §§. 74 fg. des
Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai 1839 zu bestellen.
Haben die Eltern des Mündels dem Vormund die Bestellung der Sicherheit erlassen,
oder ist dies von anderen Personen in Ansehung des von ihnen herrührenden Ver-
mögens geschehen, so ist dies soweit nicht Bedenken entgegenstehen, zu berücksichtigen.
S. 44.
Das Vormundschaftsgericht hat Kostbarkeiten, Werthpapiere, Schuldverschrei-
bungen und andere Urkunden in Verwahrung zu nehmen, wenn es der Vormund