Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

8. 50. 
Wenn der Vermögensabwurf des Mündels zur Bestreitung der Unterhaltungs- 
und Erziehungskosten oder des Aufwandes, wodurch demselben ein gesicherter Lebens- 
unterhalt verschafft werden soll, nicht ausreicht, so kann mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts das Stammvermögen angegriffen werden. 
6) Vertretung der Mündel. Vermögensverwaltung. 
§. 51 
Der Vormund hat den Mündel in allen nicht rein persönlichen Geschäften 
zu vertreten und das gesammte Vermögen desselben zu verwalten: Beides, soweit 
nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen geordnet sind. 
§. 52. 
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist erforderlich: 
1) zu Verträgen zwischen dem Vormund und dem Mündel, durch welche der 
Mündel verpflichtet werden soll, (§. 26); 
2) zu Verträgen auf länger als ein Jahr über die Volljährigkeit des Mündels 
hinaus, wenn der Mündel dadurch verpflichtet werden soll, namentlich der- 
artigen Pacht= und Miethverträgen; 
3) zur Aufnahme von Darlehnen; 
4) zu Vergleichen oder Uebereinkommen auf Schiedsspruch, wenn der Gegenstand 
unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht; 
5) zur Empfangnahme eines außenstehenden Stammes, welcher einhundert Thaler 
erreicht und zur Quittirung darüber; 
6) zu Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung nicht besteht, (durch Ver- 
kauf, Vertauschung, Verpfändung, Abtretung u. s. w.) von unbeweglichen 
Sachen oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen (§. 53), von Erbschaften 
oder ideellen Theilen davon, von Kostbarkeiten, Gold= oder Silbergeräthen 
oder Werthpapieren auf den Inhaber, auch von andern Forderungen, deren 
Gegenstand unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht; 
7) zur Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen; 
8) zur Vornahme von Bauen, welche über die Instanderhaltung (§. 56) hin- 
ausgehen; 
9) zum Anfang, zur Fortführung, zur Aufgabe eines Handels= oder Gewerbs- 
geschäfts. 
8. 53. 
Zu Veräußerungen unbeweglicher Sachen oder diesen gleichstehender Gerechtsame 
soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur in Nothfällen oder, wenn die
	        
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