8. 50.
Wenn der Vermögensabwurf des Mündels zur Bestreitung der Unterhaltungs-
und Erziehungskosten oder des Aufwandes, wodurch demselben ein gesicherter Lebens-
unterhalt verschafft werden soll, nicht ausreicht, so kann mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts das Stammvermögen angegriffen werden.
6) Vertretung der Mündel. Vermögensverwaltung.
§. 51
Der Vormund hat den Mündel in allen nicht rein persönlichen Geschäften
zu vertreten und das gesammte Vermögen desselben zu verwalten: Beides, soweit
nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen geordnet sind.
§. 52.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist erforderlich:
1) zu Verträgen zwischen dem Vormund und dem Mündel, durch welche der
Mündel verpflichtet werden soll, (§. 26);
2) zu Verträgen auf länger als ein Jahr über die Volljährigkeit des Mündels
hinaus, wenn der Mündel dadurch verpflichtet werden soll, namentlich der-
artigen Pacht= und Miethverträgen;
3) zur Aufnahme von Darlehnen;
4) zu Vergleichen oder Uebereinkommen auf Schiedsspruch, wenn der Gegenstand
unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht;
5) zur Empfangnahme eines außenstehenden Stammes, welcher einhundert Thaler
erreicht und zur Quittirung darüber;
6) zu Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung nicht besteht, (durch Ver-
kauf, Vertauschung, Verpfändung, Abtretung u. s. w.) von unbeweglichen
Sachen oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen (§. 53), von Erbschaften
oder ideellen Theilen davon, von Kostbarkeiten, Gold= oder Silbergeräthen
oder Werthpapieren auf den Inhaber, auch von andern Forderungen, deren
Gegenstand unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht;
7) zur Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen;
8) zur Vornahme von Bauen, welche über die Instanderhaltung (§. 56) hin-
ausgehen;
9) zum Anfang, zur Fortführung, zur Aufgabe eines Handels= oder Gewerbs-
geschäfts.
8. 53.
Zu Veräußerungen unbeweglicher Sachen oder diesen gleichstehender Gerechtsame
soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur in Nothfällen oder, wenn die