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8. 60.
Anordnungen der Eltern, daß dem Vormund ihrer Kinder die Rechnungs-
ablegung erlassen sein soll, sind ungültig.
§. 61.
Der Vormund hat nach Beendigung seiner Vormundschaft dem Mündel, sofern
derselbe unbeschränkt handlungsfähig geworden ist oder dessen Erben oder dem
bestellten neuen Vormund das Vermögen, welches er zu verwalten gehabt hat,
auszuantworten und eine Schlußrechnung innerhalb dreißig Tagen abzulegen.
§. 62.
Nach berichtigter Schlußrechnung und Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten
ist der Vormund von der bestellten Sicherheit zu entlassen und Alles, was er bei
der Führung der Vormundschaft nothwendiger oder nützlicher Weise aufgewendet
oder verlegt hat, so weit es nicht bereits geschehen, demselben zu erstatten. Den
Vormundschaftsschein hat der Vormund zurückzugeben.
8) Verbindlichkeiten mehrer Vormünder.
S. 63.
Sind für eine Vormundschaft mehre Vormünder bestellt, so haben sie gemein-
schaftlich zu handeln. Der einzelne Vormund ist berechtigt, gegen die Beschlüsse
der übrigen Vormünder Widerspruch zu erheben und das Vormundschaftsgericht hat
über den Widerspruch zu entscheiden.
S. 64.
Mehre Vormünder, selbst wenn sie die Vormundschaft unter sich getheilt
haben, haften als Gesammtschuldner. Ein Vormund haftet nicht aus einer Hand-
lung der übrigen, wenn er derselben bei dem Vormundschaftsgericht zeitig wider-
sprochen hat.
§. 65.
Ist von demjenigen, welcher die mehren Vormünder berufen oder von dem
Vormundschaftsgericht, welches sie bestellt hat, die Verwaltung getheilt worden, so
haftet der Einzelne blos für die ihm zugetheilte Verwaltung.
8. 66.
Von mehren Vormündern ist jeder Einzelne verpflichtet, Anzeige bei dem
Vormundschaftsgericht zu machen, wenn er erfährt, daß von seinen Mitvormündern
etwas versehen wird.