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8. 100.
Für eine wegen Geisteskrankheit oder Gebrechlichkeit oder Abwesenheit (88. 86
bis 88, 91 bis 95) zu bevormundende Ehefrau ist, sofern nicht besondere Be-
denken entgegenstehen, der Ehemann als Vormund zu bestellen.
Dritter Abschnitt.
Vormundschaftsbehörden.
1) Im Allgemeinen.
8. 101.
Das Vormundschaftsgericht steht als Obervormundschaft über der Vormund-
schaft.
§. 102.
Das Vormundschaftsgericht hat die Vormünder zur Erfüllung ihrer Pflichten,
nach Befinden durch Ordnungsstrafen bis zu einhundert Thaler, anzuhalten oder
auch sonst zu veranstalten, was es im Interesse der Pflegebefohlenen für nöthig
erachtet.
8. 103.
Wenn Umstände eintreten, welche ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts
gegen Eltern wegen Gefährdung oder Schädigung der in ihrer Gewalt stehenden
Kinder (88. 14, 15, 16) oder gegen Vormünder wegen ungehöriger Amtsführung
veranlassen können, so sind nicht nur die Kinder oder die Bevormundeten, sondern
auch die Verwandten und Verschwägerten derselben und Jedermann, welcher davon
Kenntniß hat, befugt, bei dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen und Be-
schwerde zu führen.
8. 104.
Minderjährige, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, ingleichen
die aus einem andern Grunde, als dem der Minderjährigkeit zu bevormundenden,
zur Beurtheilung ihrer Angelegenheiten aber nicht unfähigen Personen sind vor der
Vormundschaftsbestellung über sie mit ihren etwaigen Wünschen über die Wahl der
ihnen zu bestellenden Vormünder vom Vormundschaftsgericht zu hören. In gleicher
Weise sollen diese Personen, wenn sie bereits bevormundet sind, oder die noch un-
ter elterlicher Gewalt stehenden Minderjährigen, welche das achtzehnte Lebensjahr
zurückgelegt haben, in wichtigen und zweifelhaften Fällen vom Vormundschaftsgericht
gehört werden. Letzteres ist jedoch in keinem dieser Fälle an die Ansicht oder
Wünsche jener Personen gebunden.