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8. 106.
Bei wichtigen Angelegenheiten des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann
das Vormundschaftsgericht nach seinem Ermessen Verwandte und Verschwägerte des-
selben zu Rathe ziehen.
2) Versiegelung.
§. 106.
Das Vormundschaftsgericht hat, sobald es von einem Falle Kenutniß erhält,
welcher eine ihm obliegende Vormundschaftsbestellung nöthig macht, soweit erforder-
lich, die Versiegelung und Verzeichnung des Vermögens des zu Bevormundenden,
wenn es sich in seinem Bezirke befindet, vorzunehmen oder durch den Gemeinde-
vorstand des betreffenden Ortes vornehmen zu lassen, außerdem aber das zuständige
Gericht deshalb anzugehen.
§. 107.
Die Versiegelung einer dem zu Bevormundenden angefallenen Erbschaft hat
im Mangel besonderer Bedenken zu unterbleiben, wenn der Verstorbene dies gültig
angeordnet, oder wenn er einen Ehegatten oder Eltern oder Geschwister oder Kin-
der hinterlassen hat und eine dieser Personen, welcher die Verwahrung und Ver-
waltung des Nachlasses mit Sicherheit überlassen werden kann, sich zur Heraus-
gabe eines von ihr zu fertigenden und auf Erfordern eidlich zu bestärkenden Nach-
laßverzeichnisses erbietet.
3) Mitwirkung der Gemeindevorstände.
S. 108.
Dem Gemeindevorstand eines Ortes, welcher nicht Sitz des Vormundschafts-
gerichts ist, liegt ob, bei jedem im Orte vorkommenden Todesfalle, in welchem zu
Bevormundende an der Erbschaft betheiligt sind, für vorläufige Sicherstellung des
Nachlasses zu sorgen, sofern nicht die in §. 107 angegebenen Voraussetzungen
vorliegen.
§. 109.
In jeder Gemeinde liegt dem Gemeindevorstand ob, wenn Umstände zu seiner
Kenntniß kommen, wegen deren sich eine Bevormundung nöthig machen kann, hier-
von dem Vormundschaftsgericht ungesäumt Anzeige zu erstatten.
S. 110.
Dem Gemeindevorstand liegt ob, dem Vormundschaftsgericht auf dessen Ver-
langen für die zu Bevormundenden taugliche Vormünder vorzuschlagen.
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