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S. 111.
Dem Gemeindevorstand liegt ob, unter Oberaufsicht des Vormundschafts-
gerichts die nächste Aufsicht über die Vormünder hinsichtlich der Fürsorge für das
körperliche und geistige Wohl der Pflegebefohlenen seines Ortes zu führen. Er ist
befugt, hierbei Ordnungsstrafen bis zu fünf Thaler den Vormündern anzudrohen
und über dieselben zu verhängen.
S. 112.
In jeder Gemeinde liegt dem Gemeindevorstand ob, wenn Umstände zu seiner
Kenntniß kommen, welche ein Einschreiten des Vormundschaftsgerichts gegen Eltern
wegen Gefährdung oder Schädigung der in ihrer Gewalt stehenden Kinder (8§. 14,
15, 16), oder gegen Vormünder wegen ungehöriger Amtsführung veranlassen
können, hiervon dem Vormundschaftsgericht ungesäumt Anzeige zu erstatten.
4) Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte.
§. 113.
Als Vormundschaftsgericht ist das Einzelgericht zuständig, vor welchem das in
der elterlichen Gewalt siehende Kind oder die zu bevormundende Person den per-
sönlichen Gerichtsstand hat.
8. 114.
Für die Abwesenheitsvormundschaft ist dasjenige Einzelgericht zuständig, vor
welchem der Abwesende zur Zeit seiner Entfernung seinen persönlichen Gerichts-
stand hatte, und, dafern sich dieser Gerichtsstand nicht ermitteln läßt, dasjenige
Einzelgericht, in dessen Bezirk sich das die Vormundschaft nöthig machende Ver-
mögen befindet.
§. 115.
Für die Vormundschaft über eine ungeborene Leibesfrucht (§. 96) ist das-
jenige Einzelgericht zuständig, welches das Kind zu bevormunden hätte, wenn es zur
Zeit der Bevormundung schon geboren wäre.
S. 116.
Dem außerhalb des Deutschen Reichs Bevormundeten, welcher im Inlande
unbewegliches Vermögen besitzt, isi der für dasselbe nach §. 22 zu bestellende
Vormund von demjenigen Einzelgericht zu bestellen, in dessen Bezirk sich das Ver-
mögen befindet.