Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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164] Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags als Nachtrag zu dem Gesetze 
vom 5. Mai 1869, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke: 
Der §. 38 alin. 1 des gedachten Gesetzes erhält folgende Fassung: 
„In allen Fluren, welche in der Zusammenlegung begriffen sind, oder 
in welchen künftighin die Zusammenlegung der Grundstücke entschieden 
wird, hört die Gebundenheit bäuerlicher Grundstücke auf, es sei denn, 
daß der Eigenthümer des gebundenen Gutes deren Erhaltung beantragt.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. April 1872. 
1 Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 5. Mai 1869, 
betreffend die Zusammenlegung der 
Grundstücke.
	        
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