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7) die Entfernung der Baumpflanzungen vom innern Grabenrande zu 0,3 u,
die Zwischenräume zwischen je zwei Bäumen einer Reihe in der Negel nicht
unter m
anzunehmen ist,
8) daß die Brücken und Durchlässe von nicht über 5 lichter Weite die Breite
der Straße erhalten,
9) daß für Brücken, welche nicht über größere Flüsse führen, in der Regel
eine Breite von 7 genügt.
II.
Die iu 8. 4 für die Art der Herstellung der in 8. 1. II. bezeichneten Ver-
kehrs= und Verbinrungswege (Straßen IIter Klasse) enthaltenen Maaßbestimmungen
werden dergestalt geregelt, daß
1) Steigungen von mehr als 62 mm pro Meter Länge, soweit thunlich, in
der Regel nicht zuzulassen sind,
2) die Breite der Wege aus einer 4,5 ½ breiten Fahrbahn mit 1,25 Dd brei-
ten Bankets auf jeder Seite besteht,
3) die Steinbahn (Fahrbahn) zunächst der Schnursteine 14 bis 17 w,, in der
Mitte 22 zm, durchschnittlich daher 18 bis 19 -#, die aus klein geschlage-
nen Steinen von nicht über 3,5m Größe bestehende Decklage 7m stark
herzuslellen sind,
4) der Zwischenraum zwischen je zwei Bäumen einer Baumreihe auch hierbei
Im zu betragen hat.
Weimar am 24. April 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(68|) II. Mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 10. Oktober
v. J. (Reg.-Blatt von 1871 S. 174) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß an Stelle des Kaufmanns Robert Heinrich zu Weimar, der In-
spektor Friedrich Schubert daselbst zum Haupt-Agenten der Basler-Lebens-Ver-
sicherungs-Gesellschaft bestellt worden ist.
Weimar, am 20. April 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chefe
Schambach.