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11., 12., 13. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren, vom 25.
März 1872; unter
den Allerböchsten Erlaß, betreffend den Gebrauch des Kaiserlichen Ad-
lers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten, vom 16. März
1872; unter
die namentliche Bezeichnung derjenigen Beamten, welche auf Grund
der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und
Steuerwesen verschiedenen Hauptämtern als Stations-Controleure
beigeordnet worden sind; unter
Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs;
unter
Ertheilung des Exequatur; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Allerhöchsten Er-
lasses vom 16. März d. J. über den Gebrauch des Kaiserlichen Ad-
lers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten, vom 11. April
1872; unter
Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs;
ferner in der besonderen Beilage zum 12. Stücke: Nachträge zur Eich-
ordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlasse vom 15. Februar
1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und
Maaßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk= und andere
Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872; unter
die Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika, vom 11. Dezember 1871; unter
die Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen
Behörden verschiedener Bundesstaaten, vom 17. April 1872; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten
zum Bundesrathe, vom 4. Mai 1872; unter
Ernennungen zu Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs;
unter
Exequatur-Ertheilung.
Beiwar. — Oof. Guchdruckere.