Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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11., 12., 13. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter 
die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren, vom 25. 
März 1872; unter 
den Allerböchsten Erlaß, betreffend den Gebrauch des Kaiserlichen Ad- 
lers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten, vom 16. März 
1872; unter 
die namentliche Bezeichnung derjenigen Beamten, welche auf Grund 
der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs 
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und 
Steuerwesen verschiedenen Hauptämtern als Stations-Controleure 
beigeordnet worden sind; unter 
Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; 
unter 
Ertheilung des Exequatur; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Allerhöchsten Er- 
lasses vom 16. März d. J. über den Gebrauch des Kaiserlichen Ad- 
lers zur Bezeichnung von Waaren oder Etiketten, vom 11. April 
1872; unter 
Ernennungen von Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; 
ferner in der besonderen Beilage zum 12. Stücke: Nachträge zur Eich- 
ordnung vom 16. Juli 1869 und zu dem Erlasse vom 15. Februar 
1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und 
Maaßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk= und andere 
Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872; unter 
die Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten 
Staaten von Amerika, vom 11. Dezember 1871; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen 
Behörden verschiedener Bundesstaaten, vom 17. April 1872; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe, vom 4. Mai 1872; unter 
Ernennungen zu Konsuln und Vize-Konsuln des Deutschen Reichs; 
unter 
Exequatur-Ertheilung. 
Beiwar. — Oof. Guchdruckere.
	        
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