Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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nur die Sohle des Grabens von Unreinigkeiten zu säubern, sondern auch alle an 
den Ufern hereinhängende Wurzeln und Sträuche sind abzuhauen. 
Die Uferanlieger sind verpflichtet, für die angegebenen Zwecke die Betretung 
ihrer Grundstücke und die Ablagerung des Auswurfes zu gestatten. 
Im Streitfall ist sowohl über die Zeit und Art der Reinigung als über 
den Umfang der Uferbenutzung vom Bezirks-Direktor Entscheidung zu ertheilen, 
wobei derselbe zugleich im Mangel einer gütlichen Vereinbarung, nach Vernehmung 
Sachverständiger die den betheiligten Grundbesitzern etwa zu gewährende billige 
Entschädigung feststellt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Mai 1872. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze, den Schutz gegen fließende 
Gewässer vom 16. Februar 1854 
betreffend.
	        
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