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NRegierungs- Blat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.
Nummer 21. Weimar. 9. Juni 1872.
T Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen zur Ausführung des Gesetzes vom 27. März 1872 über die elterliche
Gewalt und das Vormundschaftswesen, wie folgt:
I. Uebergangsbestimmungen:
§. 1.
Von den Vormundschaftsgerichten ist zu prüfen, welche Vormundschaften mit
dem am 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Gesetz durch die elterliche Gewalt
(§§. 20, 21, 71 des Gesetzes), oder weil der oder die bevormundete Minderjährige
zuvor eine giltige — noch bestehende oder inzwischen wieder aufgehobene — Ehe
eingegangen ist, (88. 20, 71, 73 des Gesetzes), die Endschaft erreichen.
g. 2.
Diese Prüfung ist, was die Beendigung durch die elterliche Gewalt betrifft,
besonders auch darauf zu richten, ob Verhältnisse der in SS. 7, 8, 9, 14, 15, 16,
19 des Gesetzes angegebenen Art vorliegen, wegen deren die elterliche Gewalt über-
haupt nicht oder wenigstens nicht in allen Beziehungen auszuüben sein wird.
In der Regel soll die Befragung des Vormundes hierüber genügen und wenn
durch dieselbe kein erheblicher Verdacht hervortritt, daß ein derartiges Verhältniß
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