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S. 18.
Namentlich sind vom Vormundschaftgericht, wenn dasselbe bei vorläufiger
Sacherörterung findet, daß ein erheblicher Verdacht wegen Geisteskrankheit oder Ge-
brechlichkeit oder Verschwendung gegen eine Person vorliege, die geeigneten einst-
weiligen Sicherungsmaßregeln für das Vermögen, bezüglich auch die Person des zu
Bevormundenden zu treffen, nach Befinden auch hierzu die Gemeindevorstände an-
zugehen (§. 106 des Gesetzes, Art. 8 der Verordnung vom 22. Mai 1850 zur
Ausführung des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden u. s. w.).
S. 19.
Wenn die Uebernahme einer Vormundschaft abgelehnt wird, so hat das Vor-
mundschaftsgericht, soweit nöthig, die Ablehnungsgründe zu erörtern und darüber
zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betheiligten zu eröffnen.
S. 20.
Dem Vormund ist nach erfolgter Bestellung (§. 39 des Gesetzes) ein ge-
drucktes Exemplar der angefügten „Unterweisung für Vormünder“ zur Nachachtung
auszuhändigen. Auch kann das Vormundschaftsgericht demselben geeigneten Falls
für die Geschäftsführung besondere Anweisungen ertheilen.
V. Verfahren zur Ermittelung und Sicherstellung des einem Bevor-
mundeten zufallenden Vermögens
(§§. 43 bis 48 des Gesetzes).
8. 21.
Behufs der Ermittelung und Sicherstellung des Vermögens, welches bevor-
mundeten oder zu bevormundenden Personen zufällt, finden die Bestimmungen der
g8. 8 bis 14, auch was insbesondere die Aufbewahrung von Kostbarkeiten, Werth-
papieren, Schuldverschreibungen und anderer Urkunden, wie größerer, nicht zu so-
fortiger Verausgabung bestimmter Geldsummen betrifft, die Bestimmungen des §. 5
entsprechende Anwendung.
VI. Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über die Vormundschaftsführung.
§. 22.
Das Vormundschaftsgericht hat darüber zu wachen, daß der Vormund die
Vormundschaft den gesetzlichen. Vorschriften gemäß führt (§8. 101, 102 des
Gesetzes).