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§. 23.
Sobald die Bestellung des Vormundes über einen Minderjährigen, Geistes-
kranken oder Gebrechlichen erfolgt ist, hat das Vormundschaftsgericht dem inländischen
Gemeindevorstand des Ortes, an welchem der Pflegebefohlene seinen wesentlichen
Wohnsitz hat, behufs der von demselben über den Vormund hinsichtlich der Fürsorge
für das körperlich und geistige Wohl des Pflegebefohlenen zu führenden Aussicht
(§. 111 des Gesetzes) die erforderliche Mittheilung (§. 38) zu machen. Diese
Mittheilung geschieht durch Zufertigung eines nach dem beigefügten Formular einge-
richteten, in entsprechender Weise ausgefüllten Bogens.
Sobald später der Vormund wechselt oder die Vormundschaft aufhört, ist
ebenfalls dem Gemeindevorstand Kenntniß zu geben.
8. 24.
Wenn vom Vormundschaftsgericht wegen Ertheilung der Genehmigung zur
Fortführung oder zur Aufgabe eines Handels= oder Gewerbsgeschäfts (6. 52
Ziffer 9 des Gesetzes) Entschließung zu fassen ist, so hat dasselbe zunächst auf die
etwaigen Anordnungen der Eltern oder des Andern, von dem das Geschäft herrührt,
Rücksicht zu nehmen (§. 41 des Gesetzes); es kann jedoch auch gegen solche Anord-
nungen die Aufgabe des Geschäfts genehmigen, wenn Umstände eintreten, welche
die Fortführung für den Bevormundeten bedenklich machen, oder die Fortführung
gestatten, wenn Umstände eintreten, welche muthmaßlich die Eltern oder den Andern
abgehalten haben würden, die Anordnung zu treffen.
Uebrigens ist dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts überlassen, vor seiner
Entschließung die Ansicht geeigneter Sachverständiger, des Bevormundeten selbst, auch
von Verwandten und Verschwägerten desselben (§§. 104 und 105 des Gesetzes)
u hören.
Wird das Geschäft fortgeführt, so ist in Obacht zu nehmen, daß mit Ablauf
jedes Jahres ein Abschluß des Geschäfts gemacht wird, daß der Vormund denselben
— nach Befinden unter Zuziehung von Sachverständigen — prüft und ihn sodann
mit gutachtlichem Vortrag dem Vormundschaftsgericht vorlegt.
Soll das Geschäft nicht fortgeführt werden, so hat das Vormundschaftsgericht
auf Vortrag des Vormundes Beschluß darüber zu fassen, in welcher Weise dasselbe
aufzulösen oder zu veräußern sei.
§. 25.
Das Vormundschaftsgericht hat zu überwachen, daß von dem Vormund die
nicht für die laufenden Ausgaben bereit zu haltenden Geldvorräthe ohne Verzug
nach den bestehenden Vorschriften zinsbar angelegt werden (§. 57 des Gesetzes).