Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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von dem Verhalten der Vormünder und Pflegebefohlenen in seinem Bezirke sich zu 
verschaffen und zu erhalten, auch sobald ihm kund wird, daß ein Vormund das 
persönliche Wohl seines Pflegebefohlenen nicht gebührend wahrnimmt, davon ohne 
Verzug dem Gemeindevorstand Anzeige zu erstatten. 
§. 42. 
Je nach Bedürfniß, mindestens aber jedes Jahr vor Ostern sind von den 
Gemeindevorständen unter Zuziehung der Bezirksvorsteher und der Gemeinderäthe, 
auch der mit Seelsorge betrauten Geistlichen der Gemeinde (§. 44) besondere Vor- 
mundschaftssitzungen abzuhalten, in welchen die bestehenden Vormundschaften durch- 
gegangen und behufige Bemerkungen über die Führung derselben veranlaßt werden. 
Diese Vormundschaftssitzungen sind wenigstens acht Tage zuvor mit der Aufforder- 
ung öffentlich bekannt zu machen, daß Jerer, der Kenntniß davon habe, daß ein 
Vormund die ihm obliegende Fürsorge für das persönliche Wohl seines Pflege- 
befohlenen nicht ordentlich ausübe, hiervon dem Gemeindevorstand noch vor der 
Sitzung Anzeige erstatte. 
Ueber jede solche Sitzung ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen und in 
demselben, wenn eine erhebliche Ausstellung gegen die Vormundschaftsfuhrung hin- 
sichtlich der Fürsorge für das körperliche und geistige Wohl eines Pflegebefohlenen 
hervortritt, das Erforderliche anzugeben. 
Das Vormundschaftsgericht wird von Zeit zu Zeit sich diese Protokolle zur 
Einsicht vorlegen lassen. 
S. 43. 
Wenn der Gemeindevorstand bei diesen Vormundschaftssitzungen oder auch 
sonst Kenntniß erlangt, daß von einem Vormund die Fürsorge für die Person 
seines Pflegebefohlenen nicht pflichtmäßig geführt wird, so hat er den Vormund zu 
vernehmen und nach Befinden weitere Erörterungen zu veranstalten, auch demselben 
geeigneten Falls zweckdienliche Ermahnungen und Weisungen zu Theil werden zu 
lassen und über deren Befolgung zu wachen. 
Dabei kann er gegen den Vormund Ordnungsstrafen bis zu 5 Thaler an- 
drohen und aussprechen, die, wenn nöthig, durch das Vormumschaftsgericht bei- 
getrieben werden und zur Gemeindekasse fließen. 
Wenn auf diese Weise der Beschwerde gegen den Vormund nicht Alhilfe ge- 
schafft werden kann, wie in wichtigeren Fällen überhaupt, ist das Einschreiten des 
Vormundschaftsgerichts zu veranlassen.
	        
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