Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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zu besorgen ist, daß der Mündel in der beabsichtigten Ehe sein Glück nicht finden 
werde, seinen Einfluß geltend machen, daß derselbe von dieser Ehe abstehe. Er soll 
und darf jedoch schließlich seine Einwilligung nur dann versagen, wenn dazu ein 
erweislicher, zureichender, vernünftiger Grund vorhanden ist. 
S. 10. 
Der Vormund hat den Mündel in allen nicht rein persönlichen Geschäften 
zu vertreten und das gesammte Vermögen desselben zu verwalten. Jedoch ist die 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich: 
1) zu Verträgen zwischen Vormund und Pflegebefohlenen, durch welche der 
letztere verpflichtet werden soll; 
2) zu Verträgen auf länger als ein Jahr über die Volljährigkeit des Mündels 
hinaus, wenn dieser dadurch verpflichtet werden soll, namentlich derartigen 
Pacht= und Miethverträgen; 
3) zur Aufnahme von Darlehen; 
4) zu Vergleichen oder Uebereinkommen auf Schiedsspruch, wenn der Gegen- 
stand unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht; 
5) zur Empfangnahme eines ausstehenden Stammes, welcher einhundert Thaler 
erreicht und zur Quittirung darüber; 
6) zu Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung nicht besteht (durch Ver- 
kauf, Vertauschung, Verpfändung, Abtretung u. s. w.), von unbeweglichen 
Sachen oder diesen gleichstehenden Gerechtsamen, von Erbschaften oder ideellen 
Theilen davon, von Kostbarkeiten, Gold= oder Silbergeräthen oder Werth- 
papieren auf den Inhaber, auch von andern Forderungen, deren Gegenstand 
unschätzbar ist oder einhundert Thaler erreicht; 
7) zur Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen; 
8) zur Vornahme von Bauen, welche über die Instandhaltung hinausgehen; 
9) zum Anfang, zur Fortführung, zur Aufgabe eines Handels= oder Gewerbs- 
geschäfts. 
S. 11. 
Schenkungen aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen mit Ausnahme der ge- 
wöhnlichen Gelegenheitsgeschenke sind dem Vormund nicht gestattet. 
§. 12. 
Der Vormund soll alle Rechtsgeschäfte für den Pflegebefohlenen ausdrücklich 
im Namen desselben und, soweit die obervormunoschaftliche Genehmigung dazu er- 
forderlich, nur nach Einholung oder mit Vorbehalt derselben abschließen. 
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