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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 3. Januar 1872.
- Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 1.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages wie folgt:
S. 1.
Der §. 226 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger
Rechte vom 28. April 1869 ist aufgehoben und an seine Stelle tritt folgende
Bestimmung:
Gegen die durch die General-Kommission erfolgten Feststellungen von Kosten-
rechnungen findet Vorstellung bei dieser Behörde statt, welche nach vorgängiger
Veräuderung des Referenten nochmals zu erkennen hat.
Die Vorstellung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen zehntä-
giger vom Empfang der festgestellten Rechnung an zu berechnender Noth-
frist unter spezieller Angabe der Beschwerden bei der General-Kommission
einzuwenden.
§. 2.
Die vorstehende Bestimmung findet auch hinfichtlich derjenigen Kosten statt,
welche bei Zusammenlegung der Grundstücke entstehen und nach Maßgabe bes
§. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 zur Feststellung gelangen.
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