Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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in die Hände bekam nach den bestehenden Vorschriften, wie solche im Anhange A 
-———— sind, zinsbar anlegen; versäumt er dies, so hat er vom Ablaufe 
der Frist ab Fünf vom Hundert des anzulegenden. Geldbetrags jährliche Zinsen zu 
entrichten. 
Uebrigens steht es ihm frei, die verfügbaren Gelder zum Erwerb liegender 
Güter für seinen Pflegebefohlenen anzuwenden, wenn er dies für nützlicher hält, 
indem er dann nur auf angemessene zinsbare Anlegung der Gelder bis zur Ver- 
wendung Bedacht zu nehmen hat. 
§. 18. 
Wenn sich Darlehns-Forderungen oder andere Aktiv-Ausstände (wohin auch 
Staatsschuldscheine, Aktien, Commanditantheile, Anlehnsloose und sonstige Werth- 
papiere zu rechnen sind) im Vermögen des Pflegebefohlenen befinden, welche den 
erwähnten Vorschriften (Anhang A) nicht entsprechen, so ist in der Regel deren 
Einziehung und anderweite, diesen Vorschriften entsprechende Ausleihung oder An- 
legung erforderlich. 
Jedoch soll, wenn derartige Aktiv-Ausstände oder Werthpapiere durch Erbgang 
oder sonst von Dritten durch freigebige Verfügung auf Bevormundete übergegangen 
sind, deshalb allein, weil sie nicht nach diesen Vorschriften gesichert sind, deren Ein- 
ziehung und anderweite Ausleihung nicht erforderlich sein; vielmehr, wenn Anord- 
nungen des Erblassers oder Bestimmungen des Dritten, aus dessen Vermögen diese 
Werthobjekte auf den Bevormundeten übergegangen sind, vorliegen, zunächst nach 
diesen Anordnungen und Bestimmungen verfahren werden, insofern und so lange 
nicht etwa bei deren Befolgung aus erheblichen Gründen Vermögensverluste des 
Pflegebefohlenen zu befürchten sind. Im Uebrigen hat über die Einziehung oder 
Nichteinziehung der gedachten Aktiv-Ausstände oder über den Verkauf der Werth- 
papiere der Vormund nach seinem pflichtmäßigen Ermessen unter Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts Eutschließung zu fassen und es ist hierbei der allgemeine 
Grundsatz maßgebend, daß das Vermögen des Pflegebefohlenen möglichst erhalten. 
und vermehrt werden soll. 
S. 19. 
Kein Vormund darf ohne besondere obervormundschaftliche Erlaubniß von dem 
Gute seines Pflegebefohlenen, weder liegenden noch fahrenden, auch nicht in öffent- 
licher Versteigerung, etwas an sich bringen. Schlechterdings aber ist ihm verboten, 
vormundschaftliche Gelder in seinen Handel, Geschäft oder Nahrung zu siecken, oder 
sonst in seinen Nutzen zu verwenden, indem er solchenfalls nicht nur dem Pflege- 
befohlenen sechs vom Hundert des verwendeten Betrags jährliche Zinsen zu ver-
	        
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