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in die Hände bekam nach den bestehenden Vorschriften, wie solche im Anhange A
-———— sind, zinsbar anlegen; versäumt er dies, so hat er vom Ablaufe
der Frist ab Fünf vom Hundert des anzulegenden. Geldbetrags jährliche Zinsen zu
entrichten.
Uebrigens steht es ihm frei, die verfügbaren Gelder zum Erwerb liegender
Güter für seinen Pflegebefohlenen anzuwenden, wenn er dies für nützlicher hält,
indem er dann nur auf angemessene zinsbare Anlegung der Gelder bis zur Ver-
wendung Bedacht zu nehmen hat.
§. 18.
Wenn sich Darlehns-Forderungen oder andere Aktiv-Ausstände (wohin auch
Staatsschuldscheine, Aktien, Commanditantheile, Anlehnsloose und sonstige Werth-
papiere zu rechnen sind) im Vermögen des Pflegebefohlenen befinden, welche den
erwähnten Vorschriften (Anhang A) nicht entsprechen, so ist in der Regel deren
Einziehung und anderweite, diesen Vorschriften entsprechende Ausleihung oder An-
legung erforderlich.
Jedoch soll, wenn derartige Aktiv-Ausstände oder Werthpapiere durch Erbgang
oder sonst von Dritten durch freigebige Verfügung auf Bevormundete übergegangen
sind, deshalb allein, weil sie nicht nach diesen Vorschriften gesichert sind, deren Ein-
ziehung und anderweite Ausleihung nicht erforderlich sein; vielmehr, wenn Anord-
nungen des Erblassers oder Bestimmungen des Dritten, aus dessen Vermögen diese
Werthobjekte auf den Bevormundeten übergegangen sind, vorliegen, zunächst nach
diesen Anordnungen und Bestimmungen verfahren werden, insofern und so lange
nicht etwa bei deren Befolgung aus erheblichen Gründen Vermögensverluste des
Pflegebefohlenen zu befürchten sind. Im Uebrigen hat über die Einziehung oder
Nichteinziehung der gedachten Aktiv-Ausstände oder über den Verkauf der Werth-
papiere der Vormund nach seinem pflichtmäßigen Ermessen unter Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts Eutschließung zu fassen und es ist hierbei der allgemeine
Grundsatz maßgebend, daß das Vermögen des Pflegebefohlenen möglichst erhalten.
und vermehrt werden soll.
S. 19.
Kein Vormund darf ohne besondere obervormundschaftliche Erlaubniß von dem
Gute seines Pflegebefohlenen, weder liegenden noch fahrenden, auch nicht in öffent-
licher Versteigerung, etwas an sich bringen. Schlechterdings aber ist ihm verboten,
vormundschaftliche Gelder in seinen Handel, Geschäft oder Nahrung zu siecken, oder
sonst in seinen Nutzen zu verwenden, indem er solchenfalls nicht nur dem Pflege-
befohlenen sechs vom Hundert des verwendeten Betrags jährliche Zinsen zu ver-