Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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güten haben, sondern auch nach den Umständen strafrechtlicher Untersuchung und 
Ahndung verfallen würde. Nur wenn er die gesetzlich erforderliche Sicherheit vor- 
her gerichtlich bestellt, kann er unter ausdrücklicher Bewilligung des Vormundschafts- 
gerichts ein Darlehn aus dem Vermögen des Pflegebefohlenen empfangen. 
§. 20. 
Sind Schulden vorhanden, so hat der Vormund, so weit dies der Vortheil 
des Mündels erheischt, für die Abtragung derselben thunlichst Sorge zu tragen und 
bierzu zunächst die vorhandenen Forderungen und beweglichen Gegenstände zu ver- 
wenden, unter Umständen aber auch, so viel dazu von nöthen, von den liegenden 
Gütern zu verkaufen, jedoch hierbei überall, wo es erforderlich (I. 11, Ziff. 6), 
zuvor die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. 
Erfordert das Bedürfniß die Erborgung eines Kapitals, so ist auch hierzu 
die vorherige Erlaubniß des Vormundschaftsgerichts nothwendig. 
§. 21. 
Für hinlänglich sichere Aufbewahrung der Geldvorräthe, Kostbarkeiten, Werth- 
papiere, Schuldverschreibungen und andern Urkunden hat der Vormund alle Sorg- 
falt anzuwenden. Er wird darum die Verwahrung durch das Vormundschafts- 
gericht beantragen, wenn er eine hinlänglich sichere Aufbewahrung auf andere Weise 
nicht herzustellen vermag. 
Uebrigens bleibt der Vormund auch hinsichtlich der in gerichtliche Verwahrung 
genommenen Gegenstände, soweit eine Verwaltung erforderlich ist, zu dieser Ver- 
waltung (Einhebung der Zinsen, Einziehung der Kapitalien, verzinsliche Anlegung 
der Gelder u. s. w.) verpflichtet und für sie verantwortlich. 
Namentlich aber hat er, was die Werthpapiere betrifft, mögen diese von ihm 
selbst aufbewahrt werden oder in gerichtlicher Verwahrung sich befinden, sorgfältig 
die vorkommenden Kündigungen, Ausloosungen, Convertirungen oder Amortisirungen 
in Obacht zu nehmen und zu diesem Ende besonders auch die hierüber hinsichtlich 
der zu Kapital-Anlagen für Bevormundete zugelassenen Werthpapiere von Zeit zu 
Zeit in der Weimarischen Zeitung erscheinenden öffentlichen Bekanntmachungen auf- 
merksam zu vergleichen. 
Auch kann er, was sich besonders für die in diesen Bekanntmachungen nicht 
berücksichtigten Werthpapiere empfiehlt, einen zuverlässigen Banquier zur Ueber- 
wachung und Anzeige der vorkommenden Kündigungen, Ausloosungen u. s. w., da 
nöthig gegen angemessene Gebühr, beauftragen. 
Ferner soll er nicht nur sämmtliche Werthpapiere, welche auf den Inhaber 
lauten, jedes Stück mit Betrag, Serie, Nummer, Emission in der abzulegenden
	        
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