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gericht andere Vorschriften gibt, der Vormund blos zur Ausmittelung und Fest-
stellung des Vermögens mitzuwirken und über dessen gute Erhaltung zu wachen,
auch dem Gericht nur Nachweisung zu geben, wenn und in wie fern in dem Ver-
mögensbestande eine Veränderung vorgekommen ist. Dagegen ist er, wie sich von
selbst versteht, über die von ihm eingehobenen Nutzungen dem Nutznießer zur Rech-
nungslegung verbunden.
g. 28.
Wenn die Vormundschaft des Vormundes ihre Endschaft erreicht, so ist von
dem abgehenden Vormund oder dessen Erben über die geführte Verwaltung bei dem
Vormundschaftsgericht binnen dreißig Tagen die Schlußrechnung alzulegen und das
verwaltete Vermögen dem gewesenen Pflegebefohlenen oder dessen Erben oder dem
bestellten neuen Vormund nach dem Vermögensverzeichniß und der abzulegenden
letzten Rechnung ohne Aufschub getreulich auszuliefern, dagegen muß dem Vormund
oder dessen Erben von Demjenigen, an welchen das Vermögen ausgeantwortet wird,
hierüber Quittung ausgestellt werden. Nicht minder können der gewesene Vormund
oder dessen Erben beanspruchen, daß nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das von
ihm bestellte Privilegium gelöscht werde.
§. 29.
Die Vormünder über Geisteskranke oder Gebrechliche haben Sorge zu tragen,
daß ihre Pflegebefohlenen nicht nur den nöthigen Unterhalt und eine ihren be-
trübten Umständen angemessene Wartung und Pflege erhalten, sondern auch, daß
sie weder sich noch Andern schaden können, und im Fall des Bedürfnisses in einer
Heil= oder Versorgungs-Anstalt untergebracht werden.
8. 30.
Was die Vermögensverwaltung betrifft, so haben besonders auch die Vor-
münder über Geisteskranke, Gebrechliche, Verschwender, Abwesende alles dasjenige
zu befolgen, was wegen der Vermögensverwaltung im Vorhergehenden verordnet ist.
Ebenso hat sich der für die ungeborne Leibesfrucht bestellte Vormund danach zu
achten.
8. 31.
Dem Vormundschaftsgericht bleibt vorbehalten, im einzelnen Fall, so bald es
angemessen erscheint, dem Vormund für seine Geschäftsführung noch besondere An-
weisungen zu ertheilen.